Was Sie tun müssen und wann die Vorsteuer berichtigt werden muss
Was zu tun ist, wenn zu hoher Steuerbetrag ausgewiesen wird
In der Praxis kommt eine zu hoch ausgewiesene Steuer in folgenden Fällen vor:
- Anwendung von 19 % statt 7 % Umsatzsteuer
- Umsatzsteuer auf steuerfreie Leistungen
- Versteuerung nicht steuerbarer Leistungen (z. B. Geschäftsveräußerung)
Der Rechnungsaussteller kann die Rechnung auf zweierlei Arten berichtigen:
- indem der Rechnungsbetrag berichtigt wird oder
- indem der Steuerbetrag berichtigt wird.
Behandlung beim Leistungsempfänger
Der Leistungsempfänger darf nur die „regelmäßige“ Steuer abziehen. Das sind entweder 7/107 des Rechnungsbetrages bei 7%-igen Umsätzen bzw. kein Vorsteuerabzug bei steuerfreien oder nichtsteuerbaren Umsätzen.
Der höhere Umsatzsteuerbetrag muss gezahlt werden
Der höhere Umsatzsteuerbetrag wird unabhängig davon geschuldet, ob und in welcher Höhe der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder ob dieser ihn vorgenommen hat. Die Umsatzsteuer wird also auch dann geschuldet, wenn es sich um private Käufer handelt.
Grundsätzlich entsteht die Umsatzsteuer mit Leistungserbringung, der Mehrbetrag erst mit Rechnungserstellung und wird i.d.R. nicht als solcher erkannt. Meldet der Unternehmer den Umsatz im Voranmeldungszeitraum der Leistung an, führt er – im falschen Glauben - die erhöhte Umsatzsteuer verfrüht ab, wenn die Rechnung erst später gestellt wird. Dies muss aus Vereinfachungsgründen nicht berichtigt werden (BMF-Schreiben v. 2.4.2015, IV D 2 – S7270/12/10001 und Abschn. 13.7 UStAE).
Es wird ein zu niedriger Steuerbetrag ausgewiesen
Hierunter fallen die Fälle:
- Anwendung von 7 % statt 19 % Umsatzsteuer
- Versehentliche Steuerfreistellung, ohne dass ein tatsächlicher Befreiungsgrund vorliegt
Behandlung beim Leistungsempfänger
Der Leistungsempfänger darf nur die ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.
Umsatzsteuerschuld
Der Leistende schuldet immer die „richtige“ Umsatzsteuer. Das sind 19/119 aus dem Rechnungsbetrag, bzw 7/107 bei ermäßigt besteuerten Umsätzen.
Auch hier kann der Rechnungsaussteller die Rechnung auf zweierlei Arten berichtigen: Korrektur des Rechnungsbetrags oder des Steuerbetrags.
Es darf keine Steuer ausgewiesen werden
Erfasst werden folgende Fälle (Abschn. 14c.2 Abs. 2 UStAE):
- Steuerausweis durch Kleinunternehmer
- Steuerausweis durch Nichtunternehmer (Privatpersonen)
- Abrechnungen über nicht erbrachte Lieferungen oder Leistungen (Schein- und Gefälligkeitsrechnungen)
- unrichtige Leistungsbeschreibungen (z. B. Materiallieferung statt Personalgestellung)
Auch hier wird die ausgewiesene Umsatzsteuer vom Leistenden geschuldet; der Leistungsempfänger darf keinen Vorsteuerabzug vornehmen.
Was der Rechnungsempfänger bei Rechnungsberichtigung beachten muss
Grundsätzlich ist ein Vorsteuerabzug erst nach Berichtigung durch den Rechnungsaussteller möglich (Abschn. 15.2 Abs. 5 UStAE). Wurde bereits Vorsteuer in Abzug gebracht, fallen in der Zeit vom Abzug bis zum Eingang der Berichtigung 6% p.a. Nachholungszinsen an (§ 233a AO). Das Finanzgericht Hamburg hat in seiner rechtskräftigen Entscheidung vom 20.10.2014 (FG Hamburg, Beschluss vom 20.10.2014, 2 V 214/14) eine Rückwirkung der Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsausstellung dann zugelassen, wenn eine mangelhafte Leistungsbeschreibung in der Berichtigung konkretisiert wird und das Einspruchsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Nachholungszinsen fallen hier nicht an.
Aktuell ist eine Klage des Finanzgerichts Niedersachsen (FG Niedersachsen, Urteil vom 3.7.2014, 5 K 40/14) beim EuGH (Rs. C-518/14) anhängig. Hier wird der EuGH entscheiden, welche Mindestanforderungen die ursprüngliche „Rechnung“ (leistender Unternehmer, Leistungsempfänger, Leistungsbeschreibung, Entgelt, Steuer) beinhalten muss, damit diese Rechnung rückwirkend berichtigt werden kann und nicht als neue bzw. „Erst-Rechnung“ gilt. Inwieweit das o.g. Urteil des Finanzgerichts Hamburg davon betroffen ist, bleibt bis zur Entscheidung des EuGH offen.
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