Betrieblich veranlasste Repräsentationskosten sind als Betriebsausgaben abziehbar
Hier gilt es vornehmlich zu unterscheiden zwischen betrieblich veranlassten Aufwendungen und Kosten der privaten Lebensführung. Ist der Repräsentationsaufwand ganz oder nahezu ausschließlich betrieblich veranlasst, kommt gem. § 4 Abs. 4 EStG der Betriebsausgabenabzug zum Tragen.
Demgegenüber sind Kosten der Lebensführung, die durch die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen veranlasst sind, grundsätzlich vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen. Das gilt selbst dann, wenn diese Aufwendungen zur Förderung der beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen getätigt werden. § 4 Abs. 5 Satz 1 EStG schränkt den Abzug der Betriebsausgaben ein, die ohne betriebliche Veranlassung zu den Kosten der Lebensführung gehören und nicht schon durch die im Gesetz genannten Aufzählungen oder § 12 Nr. 1 EStG vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen sind.
Kosten der privaten Lebensführung sind vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen
Zu den Kosten der Lebensführung gehören insbesondere Aufwendungen für
- Wohnung,
- Ernährung,
- Kleidung,
- allgemeine Schulausbildung,
- Kosten für den Führerschein der Klasse B (Ausnahme bei LKW-Führerscheinen für berufliche Kraftfahrer),
- Kindererziehung,
- persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens, z. B. Erhaltung der Gesundheit, Pflege, Hygieneartikel,
- Zeitung,
- Rundfunk oder
- Besuch kultureller und sportlicher Veranstaltungen.
Aufteilung von angemessenen und unangemessenen Repräsentationskosten
Bei unangemessenen Anschaffungskosten sind die Anschaffungskosten in einen angemessenen Teil und einen unangemessenen Teil aufzuteilen. Die auf den unangemessenen Teil entfallende Abschreibung ist nicht abziehbar.
Praxis-Beispiel: Teure Anschaffung für das Büro
Bauunternehmer Hans Groß erwirbt für sein Büro vom Möbelhaus Freund (Kreditorenkonto 88664) einen Perserteppich für 30.000 EUR zzgl. 5.700 EUR Umsatzsteuer. Angemessen wäre die Anschaffung eines Teppichs für 10.000 EUR zzgl. 1.900 EUR Umsatzsteuer gewesen.
Folge:
Der Teppich gehört insgesamt zum Betriebsvermögen und ist mit den vollen Anschaffungskosten auszuweisen. Von der Abschreibung (AfA) sind jedoch nur 30 % abziehbar. Nach § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG darf Hans Groß von der ausgewiesenen Umsatzsteuer nur 1.900 EUR als Vorsteuer geltend machen. Die AfA beträgt bei einer Nutzungsdauer des Teppichs von 15 Jahren 2.000 EUR jährlich. Davon sind aber nur 30 % = 600 EUR als Betriebsausgaben abziehbar.
Buchungsvorschlag: Anschaffung des Teppichs
SKR 03
0490 | Sonstige Betriebs- und Geschäftsausstattung | 33.800 | ||||
1576 | Abziehbare Vorsteuer 19 % | 1.900 | an | 88664 | Möbelhaus Freund | 35.700 |
SKR 04
0690 | Sonstige Betriebs- und Geschäftsausstattung | 33.800 | ||||
1406 | Abziehbare Vorsteuer 19 % | 1.900 | an | 88664 | Möbelhaus Freund | 35.700 |
Buchungsvorschlag: Abschreibung
SKR 03
4830 | Abschreibung auf Sachanlagen | 600 | ||||
4655 | Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben | 1.400 | an | 0490 | Sonstige Betriebs- und Geschäftsausstattung | 2.000 |
SKR 04
6220 | Abschreibung auf Sachanlagen | 600 | ||||
6645 | Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben | 1.400 | an | 0690 | Sonstige Betriebs- und Geschäftsausstattung | 2.000 |