Aus der Praxis - für die Praxis: Abschreibung Erbbaurecht

Unter der Rubrik „Aus der Praxis - für die Praxis“ greifen wir regelmäßig Leseranfragen zu wichtigen Themen auf und beantworten diese. Heute die Frage: Wann beginnt bei einem Erbbaurecht die Abschreibung?

Sachlage

Vertraglich wurde Folgendes festgelegt:

  • Bestellung eines Erbbaurechts für die Dauer von 25 Jahren gerechnet vom Tag der Eintragung des Erbbaurechts im Grundbuch an;
  • die Verkehrssicherungspflicht trägt der Erbbauberechtigte ab dem Zeitpunkt des Übergangs von Besitz, Nutzen und Lasten;
  • Besitz, Nutzen und Lasten gehen am Tag der Beurkundung auf den Erbbauberechtigten über.

Antwort

Ein Erbbaurecht ist in zivil- und bilanzrechtlicher Sicht das dinglich abgesicherte zeitlich befristete Recht, das Grundstück, den Grund und Boden,

  • umfassend zu nutzen und
  • auf oder unter der Erde ein Bauwerk zu haben
  • mit der Maßgabe, dass der Erbbauberechtigte Eigentum des Bauwerks erwirbt.

Anders als ein Gebäude, das in Ausübung des Erbbaurechts errichtet wird, kann als Beginn der Abschreibung des Erbbauchrechts nicht der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums herangezogen werden. Nach dem Vertrag erfolgt die Bestellung des Erbbaurechts auf die Dauer von 25 Jahren gerechnet vom Tag der Eintragung des Erbbaurechts im Grundbuchs. Das Erbbaurecht

  • ist hier ein zeitlich auf 25 Jahre begrenztes Recht, das auf den Nutzungszeitraum von 25 Jahren abschreibbar ist,
  • der Abschreibungszeitraum beginnt mit der Eintragung im Grundbuch.

Hinsichtlich des Abschreibungsbeginns ist damit auf den Tag der Eintragung des Erbbaurechts im Grundbuch abzustellen.
Die Verkehrssicherungspflicht trägt der Erbbauberechtigten ab dem Zeitpunkt des Übergangs von Besitz, Nutzen und Lasten. Das ist nach dem Vertrag der Tag der Beurkundung des Erbbaurechtsvertrags. Die Eintragung im Grundbuch erfolgt in der Regel einige Zeit später. Beginn der Verkehrssicherungspflicht und Beginn der Abschreibung fallen daher zeitlich auseinander.