§ 325 HGB schafft die Voraussetzung, damit interessierte Kreise Einsicht in die Rechnungslegung des Unternehmens erlangen können (Gläubigerschutz). Erfahren Sie hier, was Sie zu den Offenlegungspflichten wissen sollten.

Erklärvideo: Offenlegungspflichten kurz erklärt

Erfahren Sie alles Wichtige zur Offenlegung kurz erklärt in unserem Video. Wir beantworten folgende Fragen:

  • Wer muss offenlegen?
  • Was muss offengelegt werden?
  • Welche Ausnahmen gibt es?
  • Bis wann muss offengelegt werden?
  • Wie muss die Offenlegung erfolgen?

Hintergrund: Begrenzung der Haftung führt zur Publizitätspflicht

Es gibt einen Zusammenhang zwischen der Begrenzung der Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft und der Unternehmenspublizität. Danach ist die Offenlegung „der Preis“ für die Haftungsbeschränkung. Hieraus erklärt sich, dass nur Kapitalgesellschaften und sog. Kapitalgesellschaften & Co. unter diese Regelung fallen. Hingegen sind andere Personengesellschaften, wie insb. BGB- oder Partnerschaftsgesellschaften, hiervon nicht betroffen.

Offenlegung: Regelungsinhalt der §§ 325 ff. HGB

§ 325 HGB ordnet zunächst die Offenlegungspflicht dem Grund und dem Umfang nach an. Durch § 326 HGB werden Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften (und Kleinstkapitalgesellschaften) kodifiziert. § 327 HGB schafft für mittelgroße Kapitalgesellschaften die Möglichkeit der Aggregation von Bilanzpositionen. § 328 HGB enthält Vorgaben für Form und Inhalt der Offenlegung und § 329 HGB Regelungen zur Prüfungs- und Unterrichtungspflicht für den Betreiber des Bundesanzeigers.

Was ist offenzulegen?

Gemäß § 325 Abs. 1 Satz 1 HGB sind offenzulegen:

  • der festgestellten oder gebilligten Jahresabschluss,
  • der Lagebericht,
  • der Bestätigungsvermerk bzw. Versagungsvermerk,
  • der Bericht des Aufsichtsrats und
  • die Erklärung zum Corporate Governance Kodex.

Praxis-Tipp: Es sind keine Unterlagen extra für die Offenlegung zu erstellen

Diese Unterlagen sind nur offenlegungs- bzw. hinterlegungspflichtig, wenn sie tatsächlich vorliegen. § 325 HGB begründet keine Verpflichtung, Unterlagen extra zu erstellen oder erstellen zu lassen, um deren Offenlegung bzw. Hinterlegung vornehmen zu können.

Praxis-Tipp: Gezieltes Schaffen von Voraussetzungen für Vermeidung der Offenlegungspflichten

Viele Unternehmen befürchten durch die Offenlegung ihres Jahresabschlusses gravierende Nachteile. In der Kommentierung zu § 325 HGB des Haufe HGB Bilanz Kommentars werden Ansätze vorgestellt, die zu einer Vermeidung oder zumindest zu einer weniger umfangreichen Offenlegungspflicht führen könnten. Dazu zählt u.a. der Wechsel der Rechtsform, das „Vollhafter-Modell“ oder die Schaffung von kleineren Unternehmensteilen.

Dies ist ein Auszug der Kommentierung zu § 325 HGB aus dem Haufe HGB Bilanz Kommentar.

Weitere Auszüge der Kommentierungen aus dem Haufe HGB Bilanz Kommentar finden Sie hier:

Abgrenzung zwischen wertaufhellenden und wertbegründenden Ereignissen

Ausweis von Forderungen

Gewinn- und Verlustrechnung: Gesamtkosten- oder Umsatzkostenverfahren?


Schlagworte zum Thema:  Bilanzierung, HGB-Abschluss