Mehr Krankheitskosten für die Steuerklärung
Außergewöhnliche Lebenssituationen führen oftmals zu außergewöhnlichen Kosten
Ausgaben für Ihr Privatleben sind und bleiben auch steuerlich betrachtet Privatsache. Allerdings gibt es Ausnahmen von diesem Grundsatz, die so genannte außergewöhnliche Belastung. Außergewöhnliche Kosten entstehen in außergewöhnlichen Lebenssituationen, zum Beispiel bei einer Scheidung oder einer schweren Krankheit. Als außergewöhnliche Belastungen werden steuerrechtlich Aufwendungen definiert, die – im Vergleich mit der überwiegenden Mehrheit der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes –
• zwangsläufig entstehen,
• notwendig, angemessen und zugleich außergewöhnlich sind sowie
• eine finanzielle Belastung für Sie darstellen.
Zumutbare Belastung berechnet sich nach der Höhe der Gesamteinkünfte und der familiären Situation
Zur finanziellen Belastung gehört auch, dass das Finanzamt automatisch einen Eigenanteil abzieht. Diese so genannte zumutbare Belastung muss der Steuerzahler selbst tragen. Erst, wenn diese überschritten ist, können Ausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Die zumutbare Belastung richtet sich nach der Höhe der Gesamteinkünfte und Ihrer familiären Situation:
Sie haben… | Einkünfte bis 15.340 Euro | Einkünfte zwischen 15.340 und 51.130 Euro | Einkünfte über 51.130 Euro |
kein Kind und es gilt der Grundtarif | 5 % | 6 % | 7 % |
kein Kind und es gilt der Splittingtarif | 4 % | 5 % | 6 % |
ein oder zwei Kinder | 2 % | 3 % | 4 % |
drei oder mehr Kinder | 1 % | 1 % | 2 % |
Die Zumutbarkeitsgrenze wird also in drei Stufen nach einem bestimmten Prozentsatz des Gesamtbetrags der Einkünfte bemessen.
BFH führt eine Wende in der bisherigen Verwaltungspraxis herbei
Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil eine Kehrtwende zur bislang üblichen Praxis in der Finanzverwaltung eingeleitet. Das Gericht entschied, dass nur noch der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der den im Gesetz genannten Stufengrenzbetrag übersteigt, mit dem jeweils höheren Prozentsatz belastet wird (Az. VI R 75/14). Wer also Einkünfte von beispielsweise mehr als 51.130 Euro hat, muss nur den Teilbetrag, der darüber liegt, mit dem höchsten Prozentsatz erfassen. Bislang gingen Finanzverwaltung und Rechtsprechung davon aus, dass sich die Höhe der zumutbaren Belastung einheitlich nach dem höheren Prozentsatz richtet, sobald der Gesamtbetrag der Einkünfte eine der Stufengrenzen überschreitet. Danach war der höhere Prozentsatz auf den Gesamtbetrag aller Einkünfte anzuwenden.
Im jetzt entschiedenen Fall hatte ein Ehepaar in der gemeinsamen Einkommensteuererklärung Krankheitskosten in Höhe von knapp 4.200 Euro als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. Da der Gesamtbetrag der Einkünfte der Eheleute über 51.130 Euro lag, berechnete das Finanzamt die zumutbare Belastung mit dem höchstmöglichen Prozentsatz – im Fall der Kläger waren dies vier Prozent. Die Krankheitskosten wirkten sich nach dem Abzug der zumutbaren Belastung nur noch mit 2.069 Euro steuermindernd aus. Dagegen wehrte sich das Ehepaar und zog vor Gericht.
Höhere Prozentsatz nur auf die Einkünfte anwenden, die den Grenzbetrag übersteigen
Der Bundesfinanzhof bestätigte letztlich die Auffassung der Kläger und weicht damit von der bisherigen Verwaltungspraxis ab. Demzufolge sei die Vorschrift im Einkommensteuergesetz so zu verstehen, dass nur der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt, mit dem jeweils höheren Prozentsatz belastet wird. Der Wortlaut der Vorschrift, stelle gerade nicht auf den „gesamten Gesamtbetrag der Einkünfte“ ab, sondern regele einen schrittweisen Übergang. Dies sei auch insofern folgerichtig, dass dadurch in bestimmten Fällen Härten vermieden werden können. „Denjenigen Steuerpflichtigen, deren Gesamtbetrag der Einkünfte die jeweiligen gesetzlichen Grenzen nur geringfügig überschreitet, werden nicht nur die zusätzlich erwirtschafteten Einkünfte in voller Höhe besteuert, ihnen bleibt überdies nach Steuern ein geringeres Einkommen als Steuerpflichtigen mit Einkünften knapp unterhalb des jeweiligen Grenzbetrags.“ Diese Folge werde vermieden, wenn bei der Berechnung der zumutbaren Belastung nur auf die Einkünfte der höhere Prozentsatz angewandt wird, die den jeweiligen Grenzbetrag übersteigen.
Praxis-Tipp: Außergewöhnliche Belastungen können in größerem Umfang steuerlich angesetzt werden
Das Urteil des Bundesfinanzhofs betrifft zwar nur den Abzug außergewöhnlicher Belastungen, ist aber nicht auf Krankheitskosten beschränkt. Die Entscheidung hat damit weitreichende Folgen, da Steuerpflichtige nun in der Regel früher und in größerem Umfang außergewöhnliche Belastungen steuerlich ansetzen können. Die Kläger konnten hier letztlich mehr als 650 Euro zusätzliche Krankheitskosten steuerlich geltend machen.
-
Welche Geschenke an Geschäftsfreunde abzugsfähig sind
8.680
-
Geschenke über 50 EUR (bis 31.12.2023: 35 EUR): Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug dennoch möglich
4.301
-
Steuerfreie Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand
4.2968
-
Verjährung von Forderungen 2024: 3-Jahresfrist im Blick behalten
4.006
-
Bauleistungen nach § 13b UStG: Beispiele
3.916
-
Pauschalversteuerung von Geschenken
3.861
-
Was sind keine Bauleistungen nach § 13b UStG?
3.023
-
Diese Leistungen bewirken den Wechsel der Steuerschuldnerschaft
3.011
-
Zuzahlungen des Arbeitnehmers bei privater Nutzung des Firmenwagens
2.6836
-
Aufwendungen für eine neue Einbauküche müssen abgeschrieben werden
2.678
-
Mieterstrom: Wann Vorsteuerabzug bei Einbau von PV-Anlage möglich ist
20.11.2024
-
Gültigkeit der Freistellungsbescheinigung für Bauleistungen prüfen
18.11.2024
-
Bildschirmbrille: Abzugsmöglichkeiten und Behandlung in der Buchhaltung
13.11.2024
-
Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen nur bei kompletter Zahlung
11.11.2024
-
Das Berufsrecht der selbstständigen (Bilanz-)Buchhalter
31.10.2024
-
Einspruch gegen Steuerbescheid: Fristen beachten
30.10.2024
-
Einführung der elektronischen Rechnung im Unternehmen
28.10.2024
-
Rechnungsstellung: Was die E-Rechnungen ausmacht
28.10.2024
-
Elektronische Rechnung: Betroffene Unternehmen und Übergangsfristen
28.10.2024
-
Verjährung von Forderungen 2024: 3-Jahresfrist im Blick behalten
24.10.2024