Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug
Praxis-Hinweis: Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie als Grundlage belässt den einzelnen Staaten einen eingeschränkten Gestaltungsspielraum
Entscheidungen des EuGH, die die Umsatzsteuer betreffen, sind auch bei Urteilen, die das Recht eines anderen Mitgliedsstaates der EU anbelangen, regelmäßig in Deutschland von Interesse, da die Grundlagen des Umsatzsteuerrechts in allen Mitgliedsstaaten gleich sind. Die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie bildet die Grundlage, die den einzelnen Staaten nur einen sehr eingeschränkten eigenen Gestaltungsspielraum belässt. Bei einer nicht zutreffenden Umsetzung der Richtlinie kann sich deshalb ein Bürger in jedem Mitgliedsstaat auf die Richtlinie berufen.
Die zum französischen Recht ergangene Entscheidung (EuGH, Urt. v. 27.6.2018, C-459/17) ist hierbei potenziell durchaus als problematisch anzusehen. Die Auswirkungen auf die Rechtslage in Deutschland sind noch nicht ganz absehbar.
Die deutsche Finanzverwaltung geht bislang davon aus,
- dass zwar der Unternehmer die Feststellungslast für die Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug hat (Abschnitt 15.2 Abs. 2 Satz 4 UStAE);
- er aber auf die Rechtmäßigkeit der Umsätze vertrauen kann, ohne das Recht auf Vorsteuerabzug zu verlieren. Dies unter der Voraussetzung, dass er alle Maßnahmen getroffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicher zu stellen, dass seine Umsätze nicht in eine Umsatzsteuerhinterziehung oder einen anderen Betrug einbezogen werden (Abschnitt 15.2. Abs. 2 Satz 5 UStAE).
Es bleibt zu hoffen, dass die Finanzverwaltung und der Gesetzgeber nicht auf die Auslegung der Richtlinie durch den EuGH "aufspringen", um die bestehenden Möglichkeiten zum Nachweis eines guten Glaubens weiter einzuschränken. Die Tendenz des EuGH scheint dabei allerdings nicht ganz eindeutig, denn jüngst hat er in 2 Urteilen Betrugsopfern den Vorsteuerabzug aus Anzahlungen gewährt (EuGH, Urteil v. 31.5.2018 C-660/16 und C-661/16). Insofern bleibt die Entwicklung abzuwarten.
Strittige Regeln der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie und deren konforme Auslegung in nationales Recht
Strittig war die Auslegung verschiedener Regelungen in der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie und deren Konformität mit dem französischen Umsatzsteuerrecht. Die Klägerinnen waren hier französische Gesellschaften mit Sitz auf Réunion, welche nicht näher bestimmte Ausrüstungsgegenstände erwarben, die weiter vermietet wurden. Nach einer Betriebsprüfung stellte die französische Steuerverwaltung die Berechtigung zum Vorsteuerabzug in Frage, weil die Rechnungen keinen tatsächlichen Lieferungen entsprochen hätten. Die Klägerinnen wandten sich gegen die geänderten Steuerbescheide, die im ersten Rechtszug keinen Erfolg hatten.
Das Berufungsgericht legte sodann dem EuGH diese Frage vor:
- Reicht es für die Verweigerung des Vorsteuerabzugs allein aus, wenn ein Nachweis erbracht wird, dass die Lieferung nicht erfolgt ist;
- oder ist zudem der Nachweis erforderlich, dass der Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass der betreffende Umsatz in eine Hinterziehung der Mehrwertsteuer einbezogen war.
Es kommt für den Vorsteuerabzug nur auf den bewirkten Umsatz an
Der EuGH beantwortete die Anfrage des Berufungsgerichts dahingehend,
- dass für die Verweigerung des Vorsteuerabzugs allein erforderlich ist, dass der Umsatz nicht ausgeführt worden ist und
- das Finanzamt dies nachweist.
Das Finanzamt muss also nicht auch die fehlende Gutgläubigkeit nachweisen. Die Gut- oder Bösgläubigkeit des Steuerpflichtigen ist nach der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie kein Erfordernis. Allein maßgebend für das Recht auf Vorsteuerabzug sei, dass der entsprechende Umsatz bewirkt worden ist.
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