Sonderfälle


Sonderfälle

Verpachtung von Werberechten Einnahmen, die eine steuerbegünstigte Körperschaft dadurch erzielt, dass sie dem Sponsor nur die Nutzung ihres Namens zu Werbezwecken in der Weise gestattet, dass der Sponsor selbst zu Werbezwecken oder zur Imagepflege auf seine Leistungen an die Körperschaft hinweist, sind dem Bereich der Vermögensverwaltung zuzuordnen.

So ist beispielsweise die entgeltliche Übertragung des Rechts zur Nutzung von Werbeflächen in vereinseigenen oder gemieteten Sportstätten, z.B. an der Bande, sowie von Lautsprecheranlagen an Werbeunternehmer als steuerfreie Vermögensverwaltung zu beurteilen (§ 14 S. 3 AO). Voraussetzung ist jedoch, dass dem Pächter, dem Werbeunternehmer, ein angemessener Gewinn verbleibt. Nach herrschender Meinung sollte dem Pächter ein Nettoüberschuss in Höhe von mindestens 10 % vor Pacht verbleiben. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die sportlichen Veranstaltungen, bei denen der Werbeunternehmer das erworbene Recht nutzt, Zweckbetrieb oder wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sind (vgl. AEAO zu § 67a Allgemeines Nr. 9).

Hierbei ist allerdings zu beachten, dass nicht jede Art von Werbung verpachtet werden kann. Die entgeltliche Übertragung des Rechts zur Nutzung von Werbeflächen auf der Sportkleidung, beispielsweise auf Trikots, Sportschuhen oder Helmen, und auf Sportgeräten ist stets als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu behandeln (vgl. AEAO zu § 67a Allgemeines Nr. 9). In Betracht kommen hingegen Banden-, Anzeigen- oder Lautsprecherwerbung für die Verpachtung von Werbung.

Hinweis

Erzielt ein Verein aufgrund vieler Aktivitäten Einnahmen im Rahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs z.B. Festveranstaltungen, ist aufgrund der geringen Besteuerungsfreigrenze in Höhe von 35.000 Euro zu empfehlen, die Werberechte an den Sponsor zu verpachten, um unter dem genannten Betrag zu bleiben.

 

Aufwendungen für VIP-Logen in Sportstätten

Im Bereich des Sportsponsorings werden zu Werbezwecken häufig potenzielle Geschäftspartner bei Sportveranstaltungen in den exklusiven VIP-Bereich eingeladen. Da diese Werbeform insbesondere bei sportlichen Großveranstaltungen wie Fußballweltmeisterschaften von vielen Unternehmen als Marketinginstrument genutzt wird, hat die Finanzverwaltung in einem BMF-Schreiben umfassend zur steuerlichen Behandlung der im Rahmen dieser Marketingaktion entstehenden Aufwendungen Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 22.8.2005, BStBl. I 2005, 845 (VIP-Logen-Erlass)).

Unter Aufwendungen für VIP-Logen in Sportstätten werden solche Aufwendungen eines Steuerpflichtigen verstanden,

  • die dieser für bestimmte sportliche Veranstaltungen trägt und
  • für die er vom Empfänger dieser Leistung bestimmte Gegenleistungen mit Werbecharakter für die „gesponserte” Veranstaltung erhält.

Neben den üblichen Werbeleistungen, z.B. Werbung über Lautsprecheransagen, auf Videowänden oder in Vereinsmagazinen, werden dem sponsernden Unternehmer auch Eintrittskarten für VIP-Logen überlassen, die nicht nur zum Besuch der Veranstaltung berechtigen, sondern auch die Möglichkeit der Bewirtung des Steuerpflichtigen und Dritter, wie Geschäftsfreunde oder Arbeitnehmer, beinhalten. Regelmäßig werden diese Maßnahmen in einem Gesamtpaket vereinbart, wofür dem Sponsor ein Gesamtbetrag in Rechnung gestellt wird.

Derartige Aufwendungen können betrieblich veranlasst und in der steuerlichen Gewinnermittlung entsprechend der Art der Aufwendungen einzeln zu berücksichtigen sein. Dabei sind die allgemeinen Regelungen des § 4 Abs. 4 und 5 EStG in Verbindung mit dem Sponsoring-Erlass zu beachten.

Schlagworte zum Thema:  Sponsoring, Vertrag, Marketing