Ja, unter bestimmten Voraussetzungen, muss der Arbeitgeber seinen Beschäftigten ein BEM anbieten. Die Voraussetzungen und Details sind im Sozialgesetzbuch geregelt. Die Arbeitnehmervertretung kann das BEM sogar einklagen. Bei einem Verstoß durch den Arbeitgeber sieht das Gesetz keine Sanktionen vor.
Trotzdem kann es Folgen haben, wenn kein BEM angeboten oder fehlerhaft durchgeführt wird.
Situation 1: Das Kündigungsschutzgesetz ist nicht anwendbar:
Zwar wirkt sich das fehlende Angebot eines BEM durch den Arbeitgeber nicht auf die Kündigung aus. Allerdings kann die Kündigung wegen Diskriminierung unwirksam sein, wenn der Arbeitnehmer nachweist, dass die Behinderung der Grund für die Kündigung ist und der Arbeitgeber den Gegenbeweis nicht erbringen kann.
Situation 2: Das Kündigungsschutzgesetz ist anwendbar:
Ein unzureichendes Betriebliches Eingliederungsmanagement kann dazu führen, dass die krankheitsbedingte Kündigung unwirksam ist. Denn eine Kündigung darf immer nur das letzte Mittel sein. Entsprechend muss vor einer krankheitsbedingten Kündigung das BEM durchgeführt werden. Es sei denn, es steht von vornherein fest, dass es keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr im Betrieb gibt.
Grundsätzlich muss der Arbeitgeber ein BEM anbieten, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres (nicht Kalenderjahr) insgesamt mindestens 6 Wochen krankheitsbedingt ausgefallen ist. Das Gesetz schreibt allerdings keine Frist vor, die eingehalten werden muss.
Ja, denn das Verfahren ist für den Arbeitnehmer freiwillig. Für ihn besteht keine Pflicht, am BEM Gespräch teilzunehmen. Lehnt der Beschäftigte das BEM ab, sollte der Arbeitgeber das unbedingt dokumentieren. Außerdem sollte er die Schwerbehindertenvertretung darüber informieren, dass der Beschäftigte nicht am BEM teilnehmen will.
Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, am BEM teilzunehmen. Trotzdem kann sein Schweigen nicht einfach als Ablehnung ausgelegt werden. Eine Möglichkeit ist es, ihn etwa 1-2 Wochen nach der gesetzten Antwortfrist an die Einladung zu erinnern. Die Erinnerung sollte schriftlich erfolgen und alle Unterlagen enthalten, die auch dem ersten Schreiben beilagen. In der Erinnerung kann der Arbeitgeber darauf aufmerksam machen, dass die erforderliche Zustimmung für das BEM fehlt, wenn der Beschäftigte weiterhin nicht reagiert. Und er nach Ablauf der neuen Erklärungsfrist davon ausgehen wird, dass der Beschäftigte kein BEM wünscht.
In kleinen Betrieben kommt der Inhaber selbst, Verwaltungs-Mitarbeiter oder andere qualifizierte Mitarbeiter in Frage. Ist die durchführende Person zur Kündigung berechtigt und für das Kündigungsverfahren zuständig, gilt allerdings besondere Vorsicht. Im Kündigungsverfahren darf das erlangte Wissen aus dem BEM nicht zum Einsatz kommen!
Bei der Vorbereitung kann es helfen, eine Liste mit Leitfragen zu erstellen. So werden während des Gesprächsablaufs keine wichtigen Aspekte vergessen. Die folgende Aufzählung kann eine Leitlinie darstellen.
Ein Krankenrückkehrgespräch ist vom BEM abzugrenzen. Anders als das BEM kann es jederzeit nach Rückkehr aus einer Arbeitsunfähigkeit stattfinden und ist damit nicht von der Erkrankungsdauer abhängig.
Der Arbeitgeber darf das Gespräch einfordern, er ist aber nicht grundsätzlich zur Durchführung verpflichtet. Der Arbeitnehmer muss teilnehmen, er hat kein Wahlrecht. Neben dem Krankenrückkehrgespräch gibt es das Fehlzeitengespräch. Diese Maßnahme findet allerdings erst nach dem Krankenrückkehrgespräch statt.
Das Gespräch soll Aufschluss darüber geben, ob betriebliche Gründe ursächlich für die Arbeitsunfähigkeit des Beschäftigten waren. Aber Achtung – der Arbeitnehmer muss seine Diagnose nicht mitteilen.
Bei guter Umsetzung kann das Gespräch zu einem gelungenen und motivierenden Wiedereinstieg beitragen. Andernfalls kann das Gegenteil eintreten: Der Beschäftigte fühlt sich unter Druck gesetzt. Der Erfolg hängt unter anderem also stark vom Fingerspitzengefühl der Führungskraft ab.