Der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis ist im § 109 Gewerbeordnung geregelt. Demnach hat jede:r Arbeitnehmer:in – vom Praktikant:in bis zum:r leitenden Angestellten – bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Anrecht auf ein schriftliches Arbeitszeugnis, das mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthält (einfaches Arbeitszeugnis). Grundsätzlich haben Arbeitnehmer:innen Anrecht auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. Der Wunsch nach einem qualifizierten Arbeitszeugnis muss beim Arbeitgeber angemeldet werden.
Kürzer als das qualifizierte Arbeitszeugnis und mit überschaubaren Angaben führt das einfache Arbeitszeugnis neben den persönlichen Angaben zur:m Arbeitnehmer:in Dauer und Art der Beschäftigung sowie Angaben zum Unternehmen auf. Konkret bedeutet dies: Das Zeugnis beschreibt lediglich die Tätigkeit und die Position des:r Mitarbeiter:in im Betrieb, ohne Bewertung der Leistungen und des Verhaltens. Das qualifizierte Arbeitszeugnis ist weitaus aussagekräftiger und immer noch ein wichtiges Entscheidungspapier beim Recruiting. Denn es enthält neben den Angaben aus dem einfachen Zeugnis Beurteilungen zu verschiedenen Kriterien zur Arbeitsleistung, zum Verhalten und zur sozialen Kompetenz.
Oft herrscht der allgemeine Irrglaube vor, dass Arbeitnehmer:innen grundsätzlich ein Recht auf ein gutes Arbeitszeugnis hätten. Dies ist jedoch nicht der Fall. Laut Gesetzgebung müssen Arbeitszeugnisse wahr, vollständig und wohlwollend formuliert sein. Offene und bösartige Kritik ist nicht erlaubt. Denn Arbeitgeber dürfen ihren ehemaligen Angestellten bei der Arbeitssuche keine Steine in den Weg legen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass Arbeitnehmer:innen grundsätzlich gute Noten erhalten müssen. Die Wahrheit steckt dann oft im Detail. So ist der sprachliche Unterschied zwischen einem guten und einem schlechten Arbeitszeugnis für einen Laien oft nicht groß. Nicht ohne Grund sind Floskeln und Formulierungen in Zeugnissen Streitpunkte zahlreicher rechtlicher Auseinandersetzungen. Deshalb hat sich in der Praxis eine sogenannte Zeugnissprache entwickelt, mit bestimmten, im modernen Sprachgebrauch oft eher unüblichen Formulierungen, anhand derer man aber die einzelnen Noten ableiten kann. Diese Formulierungen berücksichtigen die zum Zeugnisrecht ergangene Rechtsprechung.
Wer jetzt denkt, dass man sich einige Kriterien aussucht und andere bei der Beurteilung weglassen kann – weil sie nicht so positiv ausgeprägt waren und Zeugnisse ja wahrheitsgetreu sein müssen – liegt falsch. Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis muss alle die in der Gegenüberstellung erwähnten Beurteilungskriterien enthalten. Bei Führungskräften kommt noch das Führungsverhalten verpflichtend hinzu. Es kann alternativ dann auch kein einfaches Zeugnis mit ausgewählten Leistungsbeurteilungen erstellt werden. Arbeitnehmer:innen haben ein Wahlrecht: Sie haben einen Anspruch entweder auf ein einfaches oder auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis, dieses aber mit allen Beurteilungskriterien, die zu einem rechtssicheren Arbeitszeugnis gehören. Mithilfe des Haufe Zeugnis Manager können Sie kein Pflichtkriterium vergessen. Er gibt Ihnen sogar die richtige Reihenfolge und jeweils alternative Textvorschläge pro Bewertung vor.
Catrin Birmele ist Redakteurin und Content Marketing Managerin in der Haufe Group. Ihr Themenschwerpunkt liegt im HR-Management, insbesondere Recruiting, Onboarding, New Work und Talentmanagement. Sie vereint ihr Fachwissen mit Kreativität und der Freude am Experimentieren mit unterschiedlichen digitalen Medienformaten bei der Entwicklung von zielgruppenspezifischem Content.