Maklervertrag: Provisionsanspruch nach Klick auf "Senden"?
Ein Makler kann aus einem Maklervertrag keine Rechte herleiten, wenn der Verbraucher seine Vertragserklärung auf einer vom Makler bereitgestellten Webseite durch eine Schaltfläche abgibt, die allein mit dem Wort "Senden" beschriftet ist (§ 312j Abs. 3, 4 BGB). Das hat das Landgericht (LG) Stuttgart entschieden.
(LG Stuttgart, Urteil v. 28.11.2022 – 30 O 28/22)
Klick auf den "Senden"-Button auf der Makler-Website
Der klagende Makler war mit dem Verkauf eines Einfamilienhauses beauftragt worden. Auf einem Internetportal stellte er das Haus zum Verkauf online. Nachdem der Interessent den Makler über sein Interesse am Objekt unterrichtet hatte, übersandte der Makler eine Mail mit einem Link "Zum Web-Exposé". Durch das Anklicken dieses Links gelangte der Interessent auf die Internetseite des Maklers, auf der er durch ein Feld ("Senden") das Angebot auf Abschluss eines Maklervertrages vermeintlich annahm.
Danach kam es zu Besichtigungsterminen und Anforderungen von weiteren Unterlagen zum Grundstück. In einer weiteren E‑Mail übermittelte der spätere Käufer dem Makler zudem eine "Vermittlungs- und Nachweisbestätigung". Später schlossen Käufer und Verkäufer einen notariellen Kaufvertrag, in dem auch eine Maklerklausel enthalten war. Die Maklerprovision in Höhe von 29.303,75 Euro zahlte der Käufer nicht.
Es kam kein wirksamer Maklervertrag zustande
Das LG Stuttgart versagte dem Makler die Provision, da kein wirksamer Maklervertrag zustande gekommen sei. Das elektronische System des Maklers genüge den Anforderungen des § 312j Abs. III BGB nicht. Nach der gesetzlichen Vorschrift hätte der Unternehmer die Bestellsituation so gestalten müssen, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zur Zahlung verpflichtet.
Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers nur dann erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Worten "Zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist. Das vom Makler vorgehaltene Feld "Senden" genügt diesen Anforderungen nicht, da es nicht zweifelsfrei deutlich macht, dass der Interessent durch die Betätigung der Schaltfläche zu einer Zahlung verpflichtet wird.
Zu einem konkludenten Maklervertrag durch die Meldung auf das Inserat auf dem Internetportal kam es hier ebenfalls nicht, da ein solcher Vertrag über die Vermittlung eines Einfamilienhauses der Textform bedarf. Dies gelte auch für die vom späteren Käufer an den Makler übersandte "Vermittlungs- und Nachweisbestätigung", denn diese Erklärung war vom Käufer nicht eigenhändig unterzeichnet oder qualifiziert elektronisch signiert worden. Schließlich führte auch die Maklerklausel im Kaufvertrag nicht zum Erfolg des Maklers, denn es handelte sich lediglich um eine deklaratorische Maklerklausel und der Makler war zudem nicht Partei des Kaufvertrages.
Vorsicht bei Automatismen auf Internetseiten
Es ist abzuwarten, ob sich die Meinung des Gerichts durchsetzt. Nicht klar ist, ob andere Bezeichnungen für eine (Internet-)Schaltfläche wie "Provisionspflichtigen Maklervertrag abschließen" oder "Provisionspflichtig beauftragen" ausreichen würden, um die Anforderungen des Gesetzes zu erfüllen.
Es ist daher Vorsicht geboten bei derartigen Automatismen auf den Internetseiten des Maklers. Wichtig ist, die Schaltflächen genau und hinreichend bestimmt zu beschriften, damit dem Verbraucher als Kunden deutlich wird, dass er durch das Anklicken einen provisionspflichtigen Maklervertrag abschließt.
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