Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen wird erweitert

Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkertätigkeiten können künftig stärker von der Steuer abgesetzt werden als bisher. Das geht aus einem Schreiben der Finanzbehörden von Bund und Ländern hervor. So wird das Finanzamt etwa auch Lohnkosten anerkennen, die beim Schneeräumen auf Gehwegen vor dem eigenen Grundstück anfallen. 

Grundsätzlich können von Rechnungen nur Lohn- und Fahrtkosten geltend gemacht werden, und zwar zu 20 Prozent. Bei Handwerkerleistungen beträgt der abziehbare Höchstbetrag 1.200 Euro, für haushaltsnahe Dienstleistungen liegt er bei 4.000 Euro. Mit den Änderungen im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) werden verschiedene Urteile des Bundesfinanzhofes (BFH) berücksichtigt.

Die wesentlichen Änderungen im Überblick

  • Der Begriff „im Haushalt“ kann künftig auch das angrenzende Grundstück umfassen, sofern die haushaltsnahe Dienstleistung oder die Handwerkerleistung dem eigenen Grundstück dienen. Somit können beispielsweise Lohnkosten für den Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen vor dem eigenen Grundstück als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden.
  • Auch Hausanschlusskosten an die Ver- und Entsorgungsnetze können im Rahmen der Steuerermäßigung begünstigt sein.
  • Die Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion einer Anlage ist ebenso eine Handwerkerleistung wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder Maßnahmen zur vorbeugenden Schadensabwehr. Somit können künftig, in allen offenen Fällen, beispielsweise Dichtheitsprüfungen von Abwasserleitungen, Kontrollmaßnahmen des TÜVs bei Fahrstühlen oder auch die Kontrolle von Blitzschutzanlagen begünstigt sein.
  • Für ein mit der Betreuungspauschale abgegoltenes Notrufsystem, das innerhalb einer Wohnung im Rahmen des „Betreuten Wohnens" Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt, kann laut dem überarbeiteten Anwendungsschreiben ebenfalls die Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Anspruch genommen werden.
  • Wer seine Haustiere zu Hause versorgen und betreuen lässt, wird in Zukunft auch von dem Steuervorteil des § 35a EStG profitieren, da Tätigkeiten wie Füttern, Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres als haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt werden.
dpa