Berufung der WEG, wenn Gericht bei Anfechtungsklage Partei falsch bezeichnet
Hintergrund: Amtsgericht nennt falsche Beklagte
Mehrere Wohnungseigentümer haben Anfechtungsklage gegen Beschlüsse erhoben, die auf einer Eigentümerversammlung gefasst worden waren. Von den 18 beklagten Wohnungseigentümern waren 17 durch einen Anwalt vertreten, ein Eigentümer hat sich selbst vertreten.
Das Amtsgericht hat der Anfechtungsklage teilweise stattgegeben. Im Rubrum des Urteils wird als Beklagte allein die WEG genannt, nicht die einzelnen Wohnungseigentümer. In der Urteilsbegründung heißt es dann allerdings, dass die Parteien die „WEG X“ bilden.
Der Anwalt der 17 anwaltlich vertretenen Eigentümer hat gegen das Urteil im April 2015 Berufung eingelegt und dabei als Berufungsklägerin allein die WEG genannt. Im November 2015 wies das Landgericht darauf hin, dass Zweifel an der Person des Rechtsmittelführers bestünden. Nach der Berufungsschrift handele es sich um eine Berufung der WEG, Beklagte des erstinstanzlichen Verfahrens seien aber die übrigen Miteigentümer. Darauf erklärte der Anwalt der 17 Wohnungseigentümer, die Berufung habe nur für diese eingelegt werden sollen, nicht für den 18. beklagten Eigentümer und nicht für die WEG.
Das Landgericht hat die Berufung schließlich als unzulässig verworfen. Aus der Berufungsschrift gehe nicht zweifelsfrei hervor, dass die Berufung für die 17 Eigentümer habe eingelegt werden sollen. Zudem habe die Bezeichnung „Berufungsklägerin“ auch nicht auf eine Mehrzahl von Berufungsklägern schließen lassen. Schließlich könnten sich die Eigentümer auch nicht darauf berufen, dass im angefochtenen Urteil die WEG als Beklagte angegeben war und diese deshalb diese Bezeichnung in der Berufung hätte genannt werden können.
Entscheidung: WEG durfte Berufung einlegen
Das Landgericht hat die Berufung zu Unrecht verworfen. Die Entscheidung verletzt die beklagten Wohnungseigentümer in ihrem Anspruch auf Gewährleistung wirkungsvollen Rechtsschutzes.
In die Berufungsschrift gehört die Angabe, für und gegen welche Partei das Rechtsmittel eingelegt wird. Die Rechtsmittelschrift muss entweder für sich allein oder mit Hilfe weiterer Unterlagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig erkennen lassen, wer Rechtsmittelführer und wer Rechtsmittelgegner sein soll. Daran fehlt es, wenn in der Berufungsschrift anstelle des wirklichen Berufungsklägers ein anderer, mit ihm nicht identischer Beteiligter bezeichnet wird.
Die erforderliche Klarheit über die Person des Rechtsmittelklägers kann auch durch Auslegung der Berufungsschrift und der sonst vorhandenen Unterlagen gewonnen werden. Dabei kommt es maßgeblich darauf an, ob die Person des Rechtsmittelführers bis zum Ablauf der Berufungsfrist für das Berufungsgericht und den Gegner in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise erkennbar wird.
Die durch ein Urteil scheinbar beschwerte Partei ist stets befugt, Rechtsmittel gegen das Urteil einzulegen, um den Schein eines sie beschwerenden Urteils zu beseitigen. Da das Urteil des Amtsgerichts im Rubrum allein die WEG als Beklagte nennt, durfte die WEG folglich mit dieser Bezeichnung Berufung einlegen.
Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei der falschen Bezeichnung der Beklagten als WEG um ein offensichtliches Versehen des Amtsgerichts gehandelt hat, weil nicht diese, sondern allein die Beklagten zu 1 bis 18 Parteien des erstinstanzlichen Verfahrens waren. Der durch die falsche Parteibezeichnung gesetzte Schein hätte nur durch eine Berichtigung des Urteils beseitigt werden können, die bisher aber nicht erfolgt ist. Solange ein Urteil nicht berichtigt ist, darf die scheinbar verurteilte Partei Rechtsmittel einlegen mit dem Ziel, die scheinbare Beschwer zu beseitigen.
Es schadet schließlich auch nicht, dass der Anwalt der beklagten Eigentümer erst nach Ablauf der Berufungsfrist klargestellt hat, dass die Berufung für die Eigentümer und nicht für die WEG eingelegt werden sollte. Aus der Berechtigung der scheinbar beschwerten Partei, Rechtsmittel einzulegen, folgt, dass es der Klarstellung, welche Personen nach Beseitigung des Scheins - etwa durch Berichtigung des erstinstanzlichen Urteils - „richtige“ Rechtsmittelkläger sein sollen, nicht schon im Zusammenhang mit der Rechtsmitteleinlegung bedarf.
Das Landgericht muss nun das Urteil des Amtsgerichts berichtigen und sodann in der Sache über die Anfechtungsklage entscheiden.
(BGH, Urteil v. 21.7.2017, V ZR 72/16)
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