BGH: Kündigung für berufliche Zwecke möglich

Die Absicht des Vermieters, eine Mietwohnung zu rein beruflichen Zwecken zu nutzen, kann ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses darstellen.

Hintergrund

Der Vermieter einer Wohnung verlangt von den Mietern die Räumung der Wohnung. Er hatte das Mietverhältnis mit Schreiben vom 2.11.2009 zum 30.4.2010 gekündigt. Zur Begründung führte er an, dass seine Ehefrau beabsichtige, ihre Anwaltskanzlei in die Wohnung zu verlegen. Die Mieter widersprachen der Kündigung und machten Härtegründe geltend. Die eigene Wohnung des Vermieters befindet sich im selben Haus.

Entscheidung

Auch dann, wenn der Vermieter die vermietete Wohnung ausschließlich für seine berufliche Tätigkeit oder die eines Familienangehörigen nutzen will, kann ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses gemäß § 573 Abs. 1 BGB vorliegen. Dieses ist aufgrund der verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit nicht geringer zu bewerten als der in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB gesetzlich geregelte Eigenbedarf des Vermieters zu Wohnzwecken. Das gilt umso mehr, wenn sich – wir hier – die selbst genutzte Wohnung des Vermieters und die vermietete Wohnung in demselben Haus befinden.

Der BGH hat den Rechtsstreit zur Klärung noch offener Fragen an das Landgericht zurückverwiesen.

(BGH, Urteil v. 26.9.2012, VIII ZR 330/11)


Detaillierte Leitlinien für die Kündigung einer Wohnung zwecks beruflicher Nutzung hat der BGH in diesem Urteil vom 29.3.2017 aufgestellt:

BGH: Kündigung einer Wohnung für berufliche Nutzung wird schwerer



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