BGH: Gericht muss Eigentümerliste vom Verwalter fordern

Bei einer Anfechtungsklage muss das Gericht auf Anregung des Klägers der Verwaltung aufgeben, eine aktuelle Liste der Wohnungseigentümer vorzulegen. Gegebenenfalls muss es die Anordnung mit Ordnungsmitteln durchsetzen.

Hintergrund

Mehrere Wohnungseigentümer haben Anfechtungsklage gegen Beschlüsse erhoben, die in einer Eigentümerversammlung im Dezember 2009 gefasst wurden.

In der Klageschrift haben sie die Verwaltung aufgefordert, eine aktuelle Liste der Wohnungseigentümer vorzulegen und zugleich beantragt, der Verwaltung die Vorlage gemäß § 142 Abs. 1 ZPO aufzugeben. Hilfsweise haben sie sich auf die in einem weiteren, beim selben Amtsgericht geführten Rechtsstreit vorgelegte Eigentümerliste bezogen.

Das Amtsgericht hat der Verwaltung unter Fristsetzung aufgegeben, eine aktuelle Eigentümerliste vorzulegen. Die Verwaltung ist dem nicht nachgekommen. Bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hat eine Liste nicht vorgelegen. Während das Amtsgericht die Klage für zulässig gehalten hat, hat das Landgericht die Klage als unzulässig abgewiesen.

Entscheidung

Die Klage ist zulässig. Die Kläger sind ihren prozessualen Obliegenheiten nachgekommen, indem sie beantragt haben, der Verwaltung die Vorlage der Liste aufzugeben.

Zwar ist es Sache des Klägers, als Bestandteil der ordnungsgemäßen Klageerhebung eine Eigentümerliste einzureichen. Gleichwohl muss das Gericht aber, wie hier ohne Erfolg geschehen, auf dessen Anregung hin tätig werden und der Verwaltung unter Fristsetzung aufgeben, eine Eigentümerliste vorzulegen. Das folgt aus § 142 Abs. 1 ZPO analog.

Dem Gesetzgeber war bewusst, dass für den Kläger Verzögerungen durch die Erstellung der Liste entstehen können. Deshalb hat er § 44 WEG eingeführt, wonach zunächst die Bezeichnung der Gemeinschaft ausreicht und der Kläger die Bezeichnung der Eigentümer nachreichen kann. Hierbei wurde aber nicht berücksichtigt, dass der Verwalter – wie hier – nach Anforderung der Liste durch den Kläger pflichtwidrig untätig bleiben kann.

Während dem Verwalter die aktuellen Daten regelmäßig bekannt sind, ist der Kläger in der Regel auf dessen Auskunft angewiesen, denn aus dem Grundbuch und den Grundakten müssen die ladungsfähigen Anschriften nicht hervorgehen. Zudem kann sich ein Eigentümerwechsel auch außerhalb des Grundbuchs vollziehen.

Es besteht deshalb ein praktisches Bedürfnis, die Vorlage der Liste durch den Verwalter herbeizuführen, ohne dass der Kläger einen weiteren Rechtsstreit gegen den Verwalter führen muss. Voraussetzung ist, dass sich der Kläger auf die Vorlage der Liste durch die Verwaltung bezieht; ein förmlicher Antrag ist nicht erforderlich.

Dem Gericht verbleibt in der Regel kein Ermessensspielraum, weil der Verwalter aufgrund des Verwaltervertrags auch gegenüber dem einzelnen Wohnungseigentümer zur Vorlage verpflichtet ist. Es kann die Vorlage schon mit der Klagezustellung anordnen.

Kommt der Verwalter wie hier der Anordnung nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, ist er dazu mit Ordnungsmitteln (Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft) anzuhalten. Das Versäumnis der Verwaltung wirkt sich jedenfalls nicht zulasten des Klägers aus und darf nicht dazu führen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird.

(BGH, Urteil v. 14.12.2012, V ZR 162/11)

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