BGH: Hausmusik ist erlaubt – mit gewissen Grenzen

Musizieren in der Wohnung ist grundsätzlich zulässig und von den Nachbarn in einem gewissen Rahmen hinzunehmen. Zwei bis drei Stunden täglich nennt der BGH als groben Richtwert.

Hintergrund

Die Bewohner eines Reihenhauses verlangen, dass sie das als Lärmbelästigung empfundene Trompetenspiel aus dem benachbarten Reihenhaus nicht mehr hören.

Der Nachbar ist professioneller Trompeter. Er übt im Erdgeschoss und in einem Probenraum im Dachgeschoss Trompete, nach eigenen Angaben maximal drei Stunden am Tag und regelmäßig nicht mehr als an zwei Tagen pro Woche unter Einhaltung von Mittags- und Nachtruhe. Zudem gibt er zwei Stunden wöchentlich Trompetenunterricht.

Nach den Feststellungen des Landgerichts bei einem Ortstermin ist das Trompetenspiel im angrenzenden Wohnzimmer nicht und im Schlafzimmer leise zu hören, wenn der Nachbar im Dachgeschoss musiziert. Wenn der Nachbar in seinem Wohnzimmer musiziert, ist dies im angrenzenden Wohnzimmer in schwacher Zimmerlautstärke zu vernehmen. Anhand dieser Feststellungen hat das Landgericht dem Nachbarn untersagt, im Haus Musikunterricht zu erteilen und außerhalb des Dachgeschosses zu musizieren. Für das Dachgeschoss hat es das Trompetespielen montags bis freitags nur für maximal zehn Stunden pro Woche außerhalb der Ruhezeiten erlaubt sowie an maximal acht Samstagen oder Sonntagen für jeweils eine Stunde.

Entscheidung

Der BGH hebt das Urteil des Landgerichts auf und verweist den Rechtsstreit dorthin zurück, weil das Landgericht einen zu strengen Maßstab angelegt hat.

Grundsätzlich steht den Klägern gegenüber dem Nachbarn, der sie durch das Musizieren stört, ein Unterlassungsanspruch zu. Der Abwehranspruch ist aber ausgeschlossen, wenn die mit dem Musizieren verbundenen Beeinträchtigungen nur unwesentlich sind.

Bei dieser Betrachtung hat das Landgericht zu streng geurteilt. Das häusliche Musizieren ist eine übliche Freizeitbeschäftigung, die aus der maßgeblichen Sicht eines „verständigen Durchschnittsmenschen“ in gewissen Grenzen hinzunehmen ist. Musik kann einen wesentlichen Lebensinhalt bilden und gehört wie viele andere übliche Freizeitbeschäftigungen auch zur grundrechtlich geschützten freien Entfaltung der Persönlichkeit. Auf der anderen Seite soll die eigene Wohnung die Möglichkeit zu ungestörter Ruhe und Entspannung bieten. Der Ausgleich zwischen diesen widerstreitenden nachbarlichen Interessen kann letztlich nur durch eine ausgewogene zeitliche Begrenzung des Musizierens erreicht werden. Dabei gilt für Berufsmusiker, die zuhause üben, und Hobbymusiker der gleiche Maßstab.

Wie die zeitliche Regelung im Einzelnen auszusehen hat, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere dem Ausmaß der Geräuscheinwirkung, der Art des Musizierens und den örtlichen Gegebenheiten. Grober Richtwert sind zwei bis drei Stunden an Werktagen und ein bis zwei Stunden an Sonn- und Feiertagen, jeweils außerhalb der üblichen Ruhezeiten in der Mittagszeit und nachts. Auch die zeitlich begrenzte Erteilung von Musikunterricht kann je nach Ausmaß der Störung noch als sozialadäquat anzusehen sein.

Wenn geeignete Nebenräume zum Musizieren zur Verfügung stehen, aus denen die Musik deutlich weniger zu hören ist, kann das Musizieren in den Hauptwohnräumen zeitlich stärker einzuschränken sein. Vollständig untersagt werden kann das Musizieren in den Hauptwohnräumen des Hauses kann aber nicht. Auch ein nahezu vollständiger Ausschluss des Musizierens für die Abendstunden und das Wochenende kommt nicht in Betracht, denn gerade abends und am Wochenende finden Berufstätige und Schüler Zeit zum Musizieren.

Anhand dieser Vorgaben muss nun das Landgericht neu darüber entscheiden, zu welchen Zeiten der Nachbar zur Trompete greifen darf.

(BGH, Urteil v. 26.10.2018, V ZR 143/17)

Lesen Sie auch:

BGH: Mietminderung wegen Lärm in der Wohnung

BGH: Wann berechtigt Lärm vom Bolzplatz zur Minderung?

BGH: Verkehrslärm allein rechtfertigt keine Minderung

BGH: Mieter muss kein „Lärmprotokoll“ führen

BGH: Kinderlärm ist normalerweise zulässig - aber nicht grenzenlos

PM des BGH v. 26.10.2018

Schlagworte zum Thema:  Nachbarrecht