BGH: Mieter darf großen Hund halten

Ob der Mieter einen großen Hund in der Mietwohnung halten darf, richtet sich allein nach dem Mietvertrag. Die Frage, ob der Hund dort artgerecht gehalten werden kann, ist hierbei unerheblich.

Hintergrund

Der Vermieter einer Wohnung in Hamburg verlangt vom Mieter die Abschaffung eines Hundes. Der Mieter hält im dritten Stock eines Altbaus in einer 3-Zimmer-Wohnung mit 95 Quadratmetern Wohnfläche einen „Bearded Collie“. Diese schottischen Hütehunde haben ein langes Fell und wiegen zwischen 18 und 28 kg.

Der Vermieter verlangt, dass der Mieter das Tier abschafft, da der Hund in der Wohnung nicht artgerecht gehalten werden könne. Außerdem spreche die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass die Wohnung aufgrund der Größe und Schwere des Hundes in erhöhtem Maße abgenutzt werde.

Entscheidung

Die Klage hat keinen Erfolg. Für die unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 535 BGB allein maßgebliche mietrechtliche Betrachtung der Hundehaltung spielt die Frage, ob der Hund in der Wohnung artgerecht gehalten werden kann, keine Rolle. Abgesehen davon sei nicht ersichtlich, warum ein solcher Hund nicht artgerecht im dritten Obergeschoss des in der Großstadt Hamburg gelegenen Altbaus sollte gehalten werden können.

Auch konkrete Anhaltspunkte für eine erhöhte Abnutzung der Wohnung durch die Haltung des Hundes sah das Gericht nicht. Ebenso verneinten die Richter Beeinträchtigungen oder Belästigungen für die Nachbarn des Mieters, etwa durch Lärm oder Schmutz im Treppenhaus.

(BGH, Beschluss v. 22.1.2013, VIII ZR 329/11)