Hamburg reduziert Kappungsgrenze bis 2028

In Hamburg dürfen die Mieten auch weiterhin innerhalb von drei Jahren höchstens um 15 Prozent steigen. Der Senat hat eine entsprechende Rechtsverordnung beschlossen. Die neue Verordnung, mit der die bereits seit September 2013 geltende Absenkung der Kappungsgrenze von 20 auf 15 Prozent verlängert wird, hat eine Laufzeit vom 1.9.2023 bis zum 31.8.2028.
Durch die Verordnung wird ganz Hamburg zu einem Gebiet im Sinne des § 558 Abs. 3 Satz 2 BGB erklärt, in dem die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. Die Möglichkeit, in Gebieten mit Wohnungsknappheit die Kappungsgrenze für Mieterhöhungen abzusenken, war mit der Mietrechtsänderung 2013 eingeführt worden.
Verlängerte Kündigungssperrfrist nach Umwandlung
Zudem hat der Senat eine neue Kündigungsschutzfristverordnung beschlossen, die ab dem 1.9.2023 für zehn Jahre gilt. Demnach beträgt nach der Umwandlung einer vermieteten Wohnung in eine Eigentumswohnung die Sperrfrist für eine Kündigung wegen Eigenbedarfs oder wirtschaftlicher Verwertung zehn Jahre anstelle der gesetzlichen Frist von drei Jahren. Eine entsprechende Regelung gilt in Hamburg bereits seit Februar 2014.
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