Hamburg reduziert Kappungsgrenze für Mieterhöhung

Die Kappungsgrenze für Mieterhöhungen in Hamburg beträgt weiterhin 15 Prozent in drei Jahren. Eine entsprechende Verordnung, die bis August 2028 gilt, hat der Senat beschlossen. Bereits seit 2013 gilt in Hamburg eine reduzierte Kappungsgrenze.

In Hamburg dürfen die Mieten auch weiterhin innerhalb von drei Jahren höchstens um 15 Prozent steigen. Der Senat hat eine entsprechende Rechtsverordnung beschlossen. Die neue Verordnung, mit der die bereits seit September 2013 geltende Absenkung der Kappungsgrenze von 20 auf 15 Prozent verlängert wird, hat eine Laufzeit vom 1.9.2023 bis zum 31.8.2028.

Durch die Verordnung wird ganz Hamburg zu einem Gebiet im Sinne des § 558 Abs. 3 Satz 2 BGB erklärt, in dem die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. Die Möglichkeit, in Gebieten mit Wohnungsknappheit die Kappungsgrenze für Mieterhöhungen abzusenken, war mit der Mietrechtsänderung 2013 eingeführt worden.

Verlängerte Kündigungssperrfrist nach Umwandlung

Zudem hat der Senat eine neue Kündigungsschutzfristverordnung beschlossen, die ab dem 1.9.2023 für zehn Jahre gilt. Demnach beträgt nach der Umwandlung einer vermieteten Wohnung in eine Eigentumswohnung die Sperrfrist für eine Kündigung wegen Eigenbedarfs oder wirtschaftlicher Verwertung zehn Jahre anstelle der gesetzlichen Frist von drei Jahren. Eine entsprechende Regelung gilt in Hamburg bereits seit Februar 2014.


Lesen Sie auch:

Top-Thema Mietpreisdeckel: Regelungen der Bundesländer zur Kappungsgrenze


Schlagworte zum Thema:  Mieterhöhung, Kappungsgrenze