Hausgeldklage gegen Gesellschafter: Wohnungseigentumssache

Streitigkeiten über die persönliche Haftung des Gesellschafters einer Wohnungseigentümerin für Hausgeldrückstände sind Wohnungseigentumssachen im Sinne von § 43 Nr. 2 WEG.

Hintergrund: Hausgeldklage gegen Gesellschafter

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft verlangt von den beiden ehemaligen Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) die Zahlung rückständiger Hausgelder. Wohnungseigentümerin ist die GbR.

Amts- und Landgericht haben die Klage abgewiesen. Das Landgericht, das sein Urteil im April 2015 verkündet hat, hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen hat die WEG Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

Entscheidung: "Wohnungseigentumssache" ist weit zu verstehen

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft, denn gegen Urteile in Wohnungseigentumssachen, die vor dem 31.12.2015 verkündet wurden, ist die Nichtzulassungsbeschwerde ausgeschlossen. Das ergibt sich aus § 62 Abs. 2 WEG.

Beim vorliegenden Rechtsstreit handelt es sich um eine Wohnungseigentumssache im Sinne von § 43 Nr. 2 WEG, auch soweit sich die Klage nicht gegen die Wohnungseigentümerin selbst (die GbR), sondern gegen deren ehemaligen Gesellschafter richtet.

Gemäß § 43 Nr. 2 WEG sind Wohnungseigentumssachen „Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern“. § 43 WEG ist weit auszulegen. Die Norm ist gegenstands- und nicht personenbezogen zu verstehen. Daher erfasst sie auch einen ausgeschiedenen Wohnungseigentümer, einen Gläubiger, der einen Zustimmungsanspruch nach § 12 WEG geltend macht oder einen gewillkürten Prozessstandschafter.

Daran gemessen ist auch die persönliche Haftung des Gesellschafters der Wohnungseigentümerin gemäß § 128 HGB für Beitragsrückstände einzubeziehen; dies gilt in gleicher Weise für die Haftung des Gesellschafters einer GbR gemäß § 128 HGB analog sowie die Haftung ausgeschiedener Gesellschafter. Die Haftung des Gesellschafters tritt kraft Gesetzes als Folge der rechtlichen Organisationsform der Wohnungseigentümerin ein. Da sie akzessorisch ist, besteht ein enger Bezug zur Zahlungsverpflichtung der Wohnungseigentümerin. Infolgedessen werden sich regelmäßig spezifisch wohnungseigentumsrechtliche Fragen stellen, und der Sachverstand der mit Wohnungseigentumssachen befassten Gerichte ist in gleicher Weise wie bei einer Inanspruchnahme der Gesellschaft gefordert.

(BGH, Beschluss v. 21.1.2016, V ZR 108/15)

Einordnung bestimmt auch über Berufungsgericht

Ob es sich bei einem Rechtsstreit um eine Wohnungseigentumssache handelt, ist auch für die Frage von Bedeutung, ob das zentrale WEG-Berufungsgericht für den jeweiligen OLG-Bezirk oder das allgemeine Berufungsgericht zuständig ist. Lesen Sie hierzu:

BGH: Für WEG-Sachen immer zentrales Berufungsgericht zuständig

Zentrales WEG-Berufungsgericht – Vorsicht Falle!



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