Kein selbstständiges Beweisverfahren über Schwarzarbeit

Ist ein Werkvertrag wegen einer Schwarzgeldabrede nichtig, bestehen von vornherein keine Gewährleistungsansprüche. Deshalb besteht kein rechtliches Interesse für ein selbstständiges Beweisverfahren über angebliche Mängel der Arbeiten.

Hintergrund: Zahlung ohne Rechnung vereinbart

Der Auftraggeber von Bauarbeiten hat beim Landgericht einen Antrag auf Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens eingereicht. Er will durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen Mängel an der Werkleistung feststellen lassen.

Den bemängelten Arbeiten liegt ein Bauleistungsvertrag vom 18.5.2012 zugrunde. Dieser enthält in einer Anlage eine Sondervereinbarung. Diese sieht die Zahlung von 12.900 Euro in bar ohne Rechnung vor. Weiter ist in dieser Sondervereinbarung die Vernichtung derselben nach erfolgter Schlusszahlung vereinbart.

Der Bauunternehmer stellte im August 2012 seine Schlussrechnung über die erbrachten Arbeiten.

Entscheidung: Kein rechtliches Interesse an Beweissicherung

Das Gericht lehnt die Eröffnung eines selbstständigen Beweisverfahrens ab.

Es fehlt an einem rechtlichen Interesse, die Mängel durch einen Sachverständigen feststellen zu lassen. Dies deshalb, weil Mängelansprüche von vornherein ausscheiden, denn der Vertrag ist aufgrund der Sondervereinbarung, die eine Zahlung ohne Rechnung vorsieht, insgesamt nichtig. Nach neuer Rechtsprechung des BGH hat bereits eine teilweise Schwarzgeldabrede die vollständige Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge. Dies wiederum führt dazu, dass der Auftraggeber bei Mängeln keine Gewährleistungsanspruche geltend machen kann.

An der Nichtigkeit des Vertrages ändert auch die später erstellte Schlussrechnung nichts.

(LG Siegen, Beschluss v. 29.12.2015, 5 OH 17/15)

 

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Schlagworte zum Thema:  Gewährleistungsrecht