Mieter droht mit Straftat – Fristlose Kündigung berechtigt

Droht ein Mieter einem anderen Hausbewohner an, ihm Körperteile abzuschneiden, kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen.

Hintergrund

Die Vermieterin einer Wohnung verlangt vom Mieter nach einer fristlosen Kündigung des Mietvertrages die Räumung.

Im Juni 2014 kam es im Hausflur zu einer Begegnung zwischen dem Mieter und einem Nachbarsjungen. Als der Junge dem Mieter zuwinkte, zückte dieser ein Taschenmesser, leckte die Klinge ab, zog seine Hose am Reißverschluss nach vorne und deutete mit sägenden Bewegungen an, dem Jungen den Penis abzuschneiden. Als die Mutter des Jungen davon erfuhr, rief sie die Polizei und erstattete Anzeige gegen den Mieter wegen Nötigung und Bedrohung.

Im Juli 2014 erfuhr die Vermieterin von dem Vorfall und beantragte zunächst Einsicht in die Ermittlungsakte. Mit Schreiben vom 19.9.2014 teilte das Amtsgericht der Vermieterin mit, dass gegen den Mieter Anklage erhoben worden sei. Daraufhin kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis am 17.10.2014 fristlos, hilfsweise ordentlich.

Entscheidung

Die fristlose Kündigung war berechtigt.

Das Verhalten des Mieters ist ein wichtiger Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung. Die Vermieterin muss es nicht hinnehmen, dass ein Mieter einen anderen Hausbewohner mit einem Verbrechen bedroht, damit eklatant gegen die Rechtsordnung verstößt und nachhaltig den Hausfrieden stört. Der Vermieterin ist es nicht zuzumuten, das Mietverhältnis fortzusetzen. Sie hat gegenüber den anderen Mietern eine Schutzpflicht.

Das Zusammenleben unter einem Dach steht unter dem Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme. Der Vermieter ist jedem Mieter gegenüber verpflichtet, auf ein friedliches Miteinander hinzuwirken und auf Mitmieter im Rahmen seiner Möglichkeiten einzuwirken. Der Vermieter hat somit ein Interesse daran, bei nachhaltigen Störungen des Hausfriedens durch einen Mieter das Mietverhältnis schnell zu beenden.

Es war der Vermieterin auch nicht zuzumuten, am Mietverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist festzuhalten. Auch eine vorherige Abmahnung war entbehrlich. Eine Abmahnung soll als Warnung dienen und dem Mieter ermöglichen, sein Verhalten für die Zukunft anzupassen. Hier kann ein geändertes Verhalten die Störung des Hausfriedens aber nicht beseitigen.

Die Kündigung ist auch nicht deshalb unwirksam, weil die Vermieterin zunächst abgewartet und die Ermittlungsakte eingesehen hat. Es war geboten, dass sich die Vermieterin nicht auf die Angaben einer Seite verlässt, sondern sich durch Akteneinsicht weitere Informationen beschafft. Als ihr diese vorlagen, hat sie nach einer ihr zuzugestehenden Überlegungs- und Überprüfungsfrist die Kündigung ausgesprochen.

(AG Frankfurt/Main, Urteil v. 26.3.2015, 33 C 3506/14)

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