Nebenkosten: Kein pauschaler Ansatz für SAT-Anlage

Ein pauschaler Ansatz von 10 Euro monatlich für die Satellitenanlage ist unzulässig. Der Vermieter kann nur Betriebskosten auf die Mieter umlegen, die ihm nachweislich als laufender Aufwand entstanden sind.

Hintergrund: Pauschale für Antenne vereinbart

Die Vermieter einer Wohnung verlangen vom Mieter die Nachzahlung aus einer Betriebskostenabrechnung.

Im Mietvertrag ist für die Position "Gemeinschaftsantenne bzw. Breitbandanschluss" ein monatlicher Festbetrag von 10 Euro vorgesehen. Dementsprechend weist die Betriebskostenabrechnung unter der Position "SAT-Anlage" für das gesamte Jahr 120 Euro aus. Der Mieter hält diese Kosten für nicht umlagefähig.

Entscheidung: Nur nachweisbare Betriebskosten umlegbar

Der Mieter muss die Kosten für die SAT-Anlage nicht zahlen. Die entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag ist unwirksam. Umlagefähige Betriebskosten sind nur diejenigen, die dem Vermieter als nachweisbarer laufender Aufwand entstanden sind. Pauschale Ansätze sind insoweit unzulässig. Eine vertragliche Vereinbarung pauschaler Beträge ist unwirksam (§ 556 Abs. 4 BGB).

(AG Saarbrücken, Urteil v. 1.3.2013, 37 C 378/12)

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