Vermieter darf Belege digital übersenden
Hintergrund
Die Vermieterin einer Wohnung verlangt von den Mietern die Nachzahlung von Betriebskosten. Die Wohnung ist öffentlich gefördert.
Die Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2008, 2009 und 2010 endeten jeweils mit Nachforderungen für die Vermieterin. Die Mieter beanstandeten die Betriebskostenabrechnungen inhaltlich und verlangten Einsicht in die Abrechnungsbelege. Die Vermieterin übersandte den Prozessbevollmächtigten der Mieter eine CD, auf der die Belege gespeichert waren. Die Mieter wenden ein, sie hätten die Wirtschaftlichkeit der kalten und warmen Betriebskosten nicht überprüfen können, da die Bereitstellung der Belege in digitaler Form nicht ausreichend gewesen sei.
Entscheidung
Das AG Wedding gibt der Vermieterin Recht.
Den Mietern steht nicht der Einwand zu, ihnen sei keine Gelegenheit gegeben worden, die Wirtschaftlichkeit der warmen und kalten Betriebskosten zu überprüfen. Zwar haben die Mieter bei öffentlich gefördertem Wohnraum gemäß § 29 Abs. 2 NMV einen Anspruch auf Einsicht in die Berechnungsunterlagen und Rechnungen gegen Erstattung der Auslagen des Vermieters. Die Art und Weise der Einsichtnahme ist dabei jedoch nicht vorgegeben. Zwar mag es sein, dass die Einsicht üblicherweise durch Übersendung von Kopien erfolgt. Es spricht jedoch kein zwingender Grund gegen eine Übersendung der Unterlagen in digitaler Form, etwa in Form einer Daten-CD.
Der Mieter muss sich bei einer Belegeinsicht Notizen machen, die Belege abschreiben oder die Belege kopieren können. Dabei kann er auch technische Geräte verwenden. Im Umkehrschluss ist nicht einzusehen, warum es dem Vermieter nicht möglich sein soll, seinerseits dem Mieter die Unterlagen in digitaler Form zur Verfügung zu stellen. Dem Mieter wird auf diese Weise sogar die Möglichkeit eröffnet, die Daten dauerhaft zu nutzen.
Den Einwand, die CD nicht nutzen zu können, weil etwa kein entsprechendes Wiedergabegerät (kein PC) zur Verfügung stehe, haben die Mieter nicht erhoben. Folglich wurde ihnen die Einsicht in die Unterlagen zur Überprüfung der Wirtschaftlichkeit der Betriebskosten im geschuldeten Maße gewährt.
(AG Wedding, Urteil v. 22.10.2012, 19 C 215/12)
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