Verfassungsbeschwerde gegen Funk-Rauchwarnmelder erfolglos
Ein Mieter aus Köln, der aus Sorge um persönliche Daten keine Funk-Rauchwarnmelder in seiner Wohnung dulden will, ist mit seiner Verfassungsbeschwerde gescheitert. Das Gericht nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an, weil diese keine Aussicht auf Erfolg habe.
Bis Ende 2016 müssen Wohnungen in Nordrhein-Westfalen mit Rauchwarnmeldern ausgestattet sein. Die Vermieterin, eine Wohnungsbaugesellschaft, will das Funk-Modell einbauen, weil es sich aus der Ferne warten lässt. Das Gerät prüft über Ultraschall, ob seine Umgebung unverstellt ist, und funkt einmal im Monat einem Datensammler im Hausflur Informationen, etwa zum Batteriestand. Amts- und Landgericht hatten der Vermieterin, die auf Duldung des Einbaus geklagt hatte, Recht gegeben.
Der Mieter berufe sich letztlich nur darauf, dass die Geräte aus seiner Sicht manipuliert werden könnten, ohne darauf einzugehen, worin sein konkreter Nachteil liege, so die Verfassungsrichter. Dabei berücksichtige er die Vorzüge nicht, die mit einer Fernwartung sowohl für ihn als auch für die anderen Mieter verbunden seien. Zudem setze sich seine Beschwerdebegründung nicht mit der Rechtsprechung der Fachgerichte, die eine einheitliche Ausstattung eines Mehrfamilienhauses als vorteilhaft ansieht, auseinander.
(BVerfG, Beschluss v. 8.12.2015, 1 BvR 2921/15)
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