Bundesverfassungsgericht kippt Grundsteuer

Die Bemessungsgrundlage der Grundsteuer in Westdeutschland ist verfassungswidrig. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Die Regelungen zur Einheitsbewertung von Grundvermögen verstoßen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes, so die Karlsruher Richter.

Kritik kommt von BFW-Präsident Andreas Ibel: Solche pauschalen Entscheidungen würden in der Mehrzahl die Falschen treffen.

Wirksamer gegen Bodenspekulationen seien Maßnahmen wie befristete Baugenehmigungen und generell kürzere Genehmigungsfristen, sagte Ibel am Dienstag in Berlin. Der Spitzenverband der Wohnungswirtschaft GdW begrüßte das Urteil und forderte den Gesetzgeber auf, nun zügig tätig zu werden.

Die Steuer darf nur noch bis Ende 2019 auf Grundlage des alten Gesetzes erhoben werden, entschied der Erste Senat am Dienstag in Karlsruhe. Wegen des hohen Aufwands für eine Neufestsetzung können die alten Werte nach einer Neuregelung noch bis zu fünf Jahre weiter genutzt werden, längstens bis Ende 2024.

Geprüft wurden drei Vorlagen des Bundesfinanzhofs und zwei Verfassungsbeschwerden, die sich alle gegen die Besteuerung von Grundstücken auf Basis der Einheitswerte im Westen von 1964 richteten. In den neuen Bundesländern gehen die Werte sogar auf das Jahr 1935 zurück. Da dem Gericht nur Fälle aus den westlichen Bundesländern vorlagen, bezieht sich das Urteil formaljuristisch nur auf Westdeutschland.

Verstoß gegen Bewertungsgesetz

Das Bewertungsgesetz sieht vor, dass alle Grundstücke im Abstand von sechs Jahren neu bewertet werden sollen. Das sei seit der letzten Hauptfeststellung von 1964 aber nie geschehen, sagt der Vorsitzende des Ersten Senats, Ferdinand Kirchhof. Damit bleibe die gesamte Entwicklung des Immobilienmarktes in dieser Zeit außer Acht.

Eine Neuregelung der Grundsteuer ist seit Langem geplant, wurde vor der letzten Bundestagswahl jedoch nicht mehr beschlossen. Die große Koalition hat eine Reform vereinbart. Es gibt mehrere Modelle mit unterschiedlich großem Aufwand bei der Neufestsetzung. Eine Neuregelung könnte je nach Art von Grundstück und Immobile zu deutlichen Veränderungen der Steuerlast führen.


dpa

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