Bauherren haften nicht als Unternehmer nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz
Nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) haftet ein Unternehmer, wenn er Werk- oder Dienstverträge fremd vergibt, für die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns an die eingesetzten Arbeitnehmer – wie ein Bürge. Den Begriff des Unternehmers legt das BAG in seiner bisherigen Rechtsprechung zur alten Fassung in § 1a AEntG jedoch einschränkend aus. Danach haften nicht alle Unternehmer, sondern nur Generalunternehmer, die als Bauunternehmen übernommene Aufträge nicht selbst ausführen, sondern dafür Subunternehmer einschalten. Im konkreten Fall ging es darum, ob ein Bauherr der Bürgenhaftung nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz unterliegt. Das BAG bestätigte in seinem Urteil seine einschränkende Auslegung.
Haftung des Bauherren für Subunternehmer?
Mehrere ausländische Bauhelfer klagten gegen den Bauherr eines Berliner Shopping-Mall- Projekts auf Zahlung ihres Arbeitslohnes. Sie waren über Jahre auf der Baustelle in Berlin bei einem Subunternehmer beschäftigt. Der Bauherr ließ auf dem ihm gehörenden Grundstück ein Einkaufszentrum errichten, das er nun verwaltet und Geschäftsräume an Dritte vermietet.
Insolvenz des Generalunternehmers
Für den Bau des Gebäudes beauftragte er einen Generalunternehmer, der mehrere Subunternehmer einschaltete. Trotz rechtskräftiger Verurteilung blieb der Subunternehmer, bei dem der Bauhelfer des jetzt vom BAG entschiedenen Fall beschäftigt war, den Lohn schuldig. Über das Vermögen des Generalunternehmers wurde zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet.
Daher wandet sich der Arbeitnehmer an den Bauherren und machte vor Gericht geltend, dass dieser als Unternehmer nach dem Arbeiter-Entsendegesetz für die Lohnschulden des Subunternehmers haften müsse. Vor Gericht verlangte er daher den ihm zustehenden Nettolohn für seine Arbeit auf der Baustelle des Einkaufszentrums.
Einschränkende Rechtsprechung zur Auftraggeberhaftung
Nachdem die Klage in den Vorinstanzen bereits keinen Erfolg hatte, verneinte auch das Bundesarbeitsgericht eine Haftung des Bauherren. Der 5. Senat begründete seine Entscheidung damit, dass der Bauherr nicht der Unternehmerhaftung nach § 14 Arbeitnehmer-Entsendegesetz unterliegen würde.
Aus Sicht des Gerichts muss der Unternehmerbegriff dieser Vorschrift einschränkend ausgelegt werden: Danach hafte nur der Unternehmer, der sich zu einer Werk- oder Dienstleistung verpflichtet habe, die er aber nicht mit eigenen Arbeitskräften ausführe, sondern sich dafür eines oder mehrerer Subunternehmer bediene.
Das Gericht argumentierte, dass es in einem solchen Fall gerechtfertigt sei, dass der Unternehmer für die Mindestlohnansprüche haften müsse. Schließlich gebe er auf diese Art und Weise aus der Hand, die zwingenden Mindestarbeitsbedingungen der Arbeitnehmer zu beachten. Diese seien aber auch im Interesse des Unternehmers auf der Baustelle eingesetzt.
BAG: Bauherr hat keine Unternehmerstellung
Im vorliegenden Fall war das BAG nicht der Auffassung, dass dem Bauherr eine solche Unternehmerstellung zukomme. Vielmehr habe der Bauherr lediglich den Auftrag an einen Generalunternehmer erteilt, das Gebäude für den betrieblichen Eigenbedarf zu errichten. Nach Auffassung des Gerichts habe der Bauherr damit nicht seine eigenen Verpflichtungen an Subunternehmer weitergegeben. Vielmehr habe er durch die Vergabe des Bauauftrags nur die Grundlage dafür geschaffen, seinem Geschäft nachgehen zu können: der Vermietung und Verwaltung des Gebäudes.
Hinweis: BAG, Urteil vom 16.10.2019; Az: 5 AZR 241/18; Vorinstanz: LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.01.2018, Az: 21 Sa 1231/17
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