Arbeitnehmerhaftung: Kein Schadensersatz gegen Mitarbeiter

Die Stadt Bonn forderte vom ehemaligen Leiter des Gebäudemanagements Schadensersatz in Höhe von einer halben Million Euro. Sie warf dem früheren Mitarbeiter Fehler beim Projekt "World Conference Center Bonn" vor. Das LAG Köln hat das Urteil der Vorinstanz nun bestätigt und eine Haftung verneint.

Wenn der Mitarbeiter eine grob fahrlässige Pflichtverletzung begeht, ist er dem Arbeitgeber gegenüber grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet. Mit 500.000 Euro wollte die Stadt Bonn den Leiter des Gebäudemanagements wegen erheblicher Fehler bei der Projektkontrolle des World Conference Centers Bonn (WCCB) in die Pflicht nehmen. Das Arbeitsgericht Bonn hatte die Klage der Stadt im November 2018 gleich aus zwei Gründen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht Köln hat diese Entscheidung nun bestätigt. 

Der Fall: Erheblicher Schaden beim Arbeitgeber entstanden

Der Hintergrund der Schadensersatzforderung gegen den Mitarbeiter war ein Schaden in Höhe von 70 Millionen Euro, der dem Arbeitgeber entstanden war. Nach Angaben des Arbeitgebers waren die Fehler des Leiters des Gebäudemanagements hierfür die Ursache. Der Vorwurf lautete: Er habe dem mittlerweile insolventen Investor des Projekts im Jahr 2007 fälschlicherweise den Einsatz von Eigenkapital in bestimmter Höhe testiert. Infolgedessen habe die Sparkasse Köln/Bonn Baukredite in Millionenhöhe ausgezahlt. Tatsächlich hätten einigen von ihm freigegebenen Rechnungen keine Gegenleistungen gegenübergestanden. Letztlich habe die Stadt Bonn daher an die Sparkasse Köln/Bonn 70 Millionen Euro Schadensersatz leisten müssen.

LAG Köln: Berufung der Stadt Bonn zurückgewiesen

Das Arbeitsgericht Bonn hatte im November 2018 die Schadensersatzklage  der Stadt abgewiesen. Diese hatte daraufhin Berufung gegen das Urteil beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt. Die Schadensersatzklage der Stadt Bonn hatte jedoch keinen Erfolg. Mit seinem aktuellen Urteil hat das LAG Köln entschieden, dass der ehemalige Mitarbeiter nicht für den Schaden haften muss. Die Richter wiesen die Berufung zurück und bestätigten die Entscheidung des Arbeitsgerichts Bonn.

Urteil: Kein grob fahrlässiger Pflichtverstoß

Die Bonner Arbeitsrichter hatten die Klage aus zwei Gründen abgewiesen. Zum einen erkannten sie keinen grob fahrlässigen Pflichtverstoß des Mitarbeiters. Der Leiter des Gebäudemanagements sei vertraglich nur zu einer Plausibilitätsprüfung der eingereichten Belege verpflichtet gewesen. Hierfür habe ihm lediglich ein knappes Zeitfenster zur Verfügung gestanden. Weiterhin habe es zu dieser Zeit keine Anhaltspunkte für eine mögliche Unredlichkeit des Investors gegeben, weshalb der Mitarbeiter keine verschärfte Prüfpflicht gehabt habe.

Arbeitgeber hat tarifliche Ausschlussfrist nicht beachtet

Zudem habe die Stadt Bonn ihre Ansprüche nicht rechtzeitig geltend gemacht, urteilte das Gericht. Nach den einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen des TVöD war eine Geltendmachung binnen sechs Monaten nach Fälligkeit der Ansprüche erforderlich. Der Leiter des Gebäudemanagements hatte zwar gegenüber der Stadt Bonn mehrfach auf die Geltendmachung der Verjährung verzichtet, das Gericht wies aber darauf hin, dass dieser Verzicht nicht zugleich auch die tarifliche Ausschlussfrist betreffe.

Das Landesarbeitsgericht Köln hat in seinem Urteil die Revision nicht zugelassen.

Hinweis: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 09.01.2020, Az: 8 Sa 787/18; Vorinstanz: Arbeitsgericht Bonn, Urteil vom 8.11.2018, Az: 4 Ca 1314/18


Das könnte Sie auch interessieren:

Was Arbeitgeber bei Ausschlussfristen beachten müssen

BAG: Schadensersatz bei nicht nachgewiesener Ausschlussfrist?

Ausschlussfrist verpasst: Kein Schadensersatz für Arbeitgeber


Schlagworte zum Thema:  Schadensersatz, Urteil