Arbeitskampf: Arbeitgeber darf Streikbruchprämien einsetzen
Damit trotz eines Streiks die Produktion im Unternehmen weiterlaufen kann, bieten Arbeitgeber ihren Mitarbeitern oft Prämien an, damit diese weiterarbeiten und nicht am Streik teilnehmen. Das BAG hatte vorliegend einen Fall zu entscheiden, in dem ein Arbeitnehmer, der sich am Streik beteiligt hatte, den Arbeitgeber auf Zahlung einer solchen Streikbruchprämie verklagte. Ohne Erfolg: Zwar ist der Arbeitgeber grundsätzlich dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet und muss deshalb freiwillige Sonderleistungen an alle Arbeitnehmer gleichermaßen zahlen. Das BAG machte aber in diesem Fall deutlich, dass eine Ungleichbehandlung der streikenden und der nicht streikenden Beschäftigten aus arbeitskampfrechtlichen Gründen gerechtfertigt sei.
Der Fall: Streikender Arbeitnehmer verlangt ebenfalls Streikbruchprämie
Ein als Verkäufer in einem Einzelhandelsunternehmen tätiger Arbeitnehmer, klagte vor Gericht auf Zahlung einer Streikbruchprämie. Bis zu 200 Euro am Tag hatte der Arbeitgeber allen Arbeitnehmern in einem betrieblichen Aushang versprochen, die sich nicht an einem Streik beteiligen würden, zu dem die Gewerkschaft Verdi aufgerufen hatte. Der Arbeitnehmer selbst war dem Aufruf der Gewerkschaft gefolgt und hatte an mehreren Tagen die Arbeit niedergelegt, um sich an dem Streik zu beteiligen, der das Ziel hatte, einen Tarifvertrag zur Anerkennung regionaler Einzelhandelstarifverträge zu schließen.
Zusage der Streikbruchprämie: Ungleichbehandlung ja, aber gerechtfertigt
Der Arbeitnehmer hatte mit seiner Klage keinen Erfolg. Das BAG urteilte, dass durch die Zusage des Arbeitgebers, an alle arbeitswilligen Arbeitnehmer eine Prämie zu zahlen, zwar durchaus eine Ungleichbehandlung der streikenden und der nicht streikenden Beschäftigten gegeben sei. Diese hielt das Gericht aber aus arbeitskampfrechtlichen Gründen für gerechtfertigt.
Streikbruchprämie zulässige Maßnahme im Arbeitskampf
Der Grund für die freiwillige Sonderleistung sei für den Arbeitgeber, dass er betrieblichen Ablaufstörungen begegnen und damit dem Streikdruck entgegenwirken wolle, begründeten die Erfurter Richter ihr Urteil. Da für Gewerkschaft und Arbeitgeber die Kampfmittelfreiheit gelte, sei der Einsatz dieser freiwilligen Sonderleistung folglich eine zulässige Maßnahme des Arbeitgebers. Als solche müsse sie am Verhältnismäßigkeitsprinzip gemessen werden. Nach Auffassung des Gerichts war die Streikbruchprämie im vorliegenden Fall - auch soweit sie den Tagesverdienst Streikender um ein Mehrfaches überstieg - nicht unangemessen.
Tatsächlich werden sogenannte Streikbruchprämien nach Ende eines Streiks laut einer Gerichtssprecherin manchmal auch an Mitarbeiter ausgezahlt, die am Streik beteiligt waren. Der Grund ist aber, dass eine solche Regelung oft danach in dem ausgehandelten Tarifvertrag festgelegt wird. Im konkreten Fall war allerdings kein Tarifvertrag zustande gekommen.
Hinweis: BAG, Urteil vom 14. 08. 2018, Az: 1 AZR 287/17; Vorinstanz: LAG Niedersachsen, Urteil vom 18.05. 2017, Az: 7 Sa 815/16
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