Rechtsanwalt darf Mitarbeiter-Personalakte nicht einsehen
Der § 83 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist eindeutig, wenn Absatz 1 vorschreibt: "Der Arbeitnehmer hat das Recht, in die über ihn geführten Personalakten Einsicht zu nehmen. Er kann hierzu ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen." Einen Anspruch darauf, den Rechtsanwalt des Arbeitnehmers hinzuzuziehen, ist daraus jedoch nicht abzuleiten. Das entschied nun das BAG.
Personalakte: Einsicht nur ohne Rechtsanwalt
Ein solcher Anspruch des Arbeitnehmers folge weder aus der Rücksichtspflicht des Arbeitgebers (§ 241 Abs. 2 BGB) noch aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 n Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG), urteilten die BAG-Richter. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer erlaubt, für sich Kopien von den Schriftstücken in seinen Personalakten anzufertigen.
Im konkreten Fall hatte ein Lagerist nach einem Betriebsübergang gegen seinen neuen Arbeitgeber geklagt. Der bisherige Arbeitgeber hatte dem Mitarbeiter eine Ermahnung erteilt. Den Antrag des Lageristen, gemeinsam mit seiner Rechtsanwältin seine Personalakten einzusehen lehnte der Arbeitgeber unter Hinweis auf das Hausrecht ab. Allerdings: Der Ex-Arbeitgeber hatte dem Mitarbeiter die Möglichkeit gelassen, Kopien von den Schriftstücken in seinen Personalakten zu fertigen.
Kopiermöglichkeit der Personalakte genügt Transparenzschutz
Der neunte Senat des BAG bestätigte nun im Ergebnis die Entscheidungen der Vorinstanzen. An die Erlaubnis des bisherigen Arbeitgebers, Kopien aus der Personalakte anzufertigen, sei gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auch der neue Arbeitgeber gebunden.
Diese Erlaubnis genüge – einem Beseitigungs- oder Korrekturanspruch vorgelagerten – Transparenzschutz, dem das Einsichtsrecht des Arbeitnehmers in die Personalakten dient. Der Lagerist hatte damit ausreichend Gelegenheit, anhand der gefertigten Kopien den Inhalt der Personalakten mit seiner Rechtsanwältin zu erörtern.
Hinweis: BAG, Urteil vom 12. Juli 2016, Az. 9 AZR 791/14; Vorinstanz: LAG Nürnberg, Urteil vom 10. Oktober 2014, Az. 8 Sa 138/14
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