Betriebsrat: Ist ein Filialleiter leitender Angestellter?
Bei wesentlichen Verstößen gegen Wahlvorschriften kann eine Betriebsratswahl vor dem Arbeitsgericht angefochten werden. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Nichtberechtigter zur Wahl zugelassen wurde.
In diesem Zusammenhang müssen sich die Gerichte häufig mit der Frage beschäftigen, welchen Status ein Angestellter hat. Konkret, ob es sich um einen „normalen“ Angestellten oder einen leitendenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG handelt, der bei der Wahl nicht zugelassen ist. Hier gibt es immer wieder Zweifel bei der Abgrenzung - so auch in diesem Fall. Das ArbG Neumünster kam zu dem Schluss: Der Filialleiter im Bereich der Systemgastronomie war kein leitender Angestellter.
Der Fall: Anfechtung der Betriebsratswahl
Der betroffene Filialleiter war der bisherige Vorsitzende des Betriebsrats. Auch in der aktuellen Betriebsratswahl wurde er erneut in den Betriebsrat und dort zum Vorsitzenden gewählt. Nach dem geltenden Tarifvertrag wählen die Filialmitarbeiter in Teilregionen jeweils einen gemeinsamen Betriebsrat.
Die bundesweit im Bereich der Systemgastronomie mit einer großen Anzahl von Filialen vertretene Arbeitgeberin hat daraufhin die Betriebsratswahl angefochten. Diese sei unrechtmäßig, weil der Filialleiter leitender Angestellter im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG sei und deshalb nicht in den Betriebsrat hätte gewählt werden dürfen.
Leitender Angestellter im Sinne des BetrVG?
Leitende Angestellte sind zwar Arbeitnehmer eines Betriebs, jedoch nicht im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes und somit bei einer Betriebsratswahl nicht wählbar. Leitender Angestellter ist gemäß § 5 Abs.3 Satz 2 BetrVG beispielsweise jemand, der zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist.
Ob der Filialleiter tatsächlich selbständig eingestellt und entlassen hat, war zwischen den Beteiligten streitig: Der Filialleiter war laut seinem schriftlichem Arbeitsvertrag nicht befugt, gegenüber den ihm unterstellten Mitarbeitern Arbeitgeberentscheidungen zu treffen. Viele Jahre später erhielt er aber von der Arbeitgeberin eine Stellenbeschreibung, die die selbständige Einstellungs- und Entlassungsbefugnis gegenüber Mitarbeitern der zu betreuenden Filiale vorsieht. Eine später überreichte entsprechende Personalvollmacht hat der Filialleiter nicht gegengezeichnet.
Rechtmäßige Betriebsratswahl: Filialleiter durfte Betriebsrat werden
Das Arbeitsgericht Neumünster entschied, dass der Filialleiter nicht als leitender Angestellter im Sinne des BetrVG zu qualifizieren sei. Daher sei die Betriebsratswahl rechtmäßig. Die Richter zogen für ihre Entscheidung insbesondere den Arbeitsvertrag des Filialleiters heran. Danach ergab sich gerade nicht der Status eines leitenden Angestellten, da er arbeitsvertraglich eben nicht selbständig einstellen oder entlassen durfte. Eine einvernehmliche Abänderung des Arbeitsvertrages durch die Übersendung einer (neuen) Stellenbeschreibung konnte das Gericht ebenso wenig erkennen wie etwa eine Berechtigung der Arbeitgeberin, den Status des Filialleiters einseitig abzuändern.
Das Gericht wies in seinem Beschluss zudem darauf, dass sich eine etwaige Personalkompetenz des Filialleiters auch nur auf die eigene Filiale beziehen würde. Im Hinblick auf die hier relevante Teilregion mit einer Vielzahl von Filialen sei diese sowieso nicht hinreichend bedeutsam, um den Status eines leitenden Angestellten zu begründen.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein eingelegt werden. Er ist noch nicht rechtskräftig.
Hinweis: Arbeitsgericht Neumünster, Beschluss vom 27. Juni 2018, Az: 3 BV 3a/18
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