Bis wann ist die Entgeltzahlung fällig?
Arbeitgeber müssen bei der Gehaltszahlung sowohl die gesetzlichen Bestimmungen für die Fälligkeit des Arbeitsentgelts beachten, als auch abweichende Regelungen in Tarifverträgen und Arbeitsverträgen. Länger war es umstritten, ob Arbeitgeber bei einer verspäteten Lohnzahlung 40 Euro pauschalen Schadensersatz leisten müssen. Zwischenzeitlich hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Grundsatzurteil gegen eine Verzugspauschale für Arbeitgeber bei verspäteter Entgeltzahlung ausgesprochen. (Mehr zu dem Urteil lesen sie hier: Kein pauschaler Schadensersatz für Arbeitgeber bei Verzug).
Zahlt der Arbeitgeber das Gehalt zu spät oder nicht vollständig auf das Konto des Arbeitnehmers, ergeben sich unabhängig von dieser Frage weitere rechtliche Folgen. So entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf aktuell: Der Arbeitgeber haftet bei verspäteter Lohnzahlung für geringeres Elterngeld.
Gehalt zu spät: Wie ist die Fälligkeit des Arbeitsentgelts gesetzlich geregelt?
Doch wann genau gilt eine Lohnzahlung als verspätet? Das Gesetz sieht mit dem § 614 BGB eine Regelung zur Fälligkeit des Arbeitsentgelts vor. Danach ist der Arbeitnehmer vorleistungspflichtig. Er muss also zunächst arbeiten, dann folgt die Vergütung seiner Tätigkeit. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten. Dies bedeutet, wenn sie nach Monaten vereinbart ist, muss der Arbeitgeber nach Ablauf des Monats zahlen. Grundsätzlich ist das Gehalt damit am ersten Tag des folgenden Monats fällig.
Fälligkeit Gehalt: Meist abweichende Regelungen in Tarifverträgen oder Arbeitsverträgen
In der Praxis hat § 614 BGB eine geringe Bedeutung. Zum einen gibt es zahlreiche Sonderregelungen. Eine Ausnahme existiert beispielsweise im Bereich der Ausbildungsvergütung. Sie ist spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen. Zudem kann von der Regelung grundsätzlich abgewichen werden. In Arbeits-und Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen finden sich daher meist andere Regelungen zur Fälligkeit.
Üblich sind heute Vereinbarungen über monatliche Zahlungen mit schriftlicher Abrechnung und Zahlungen zum Monatsende beziehungsweise bis zum 15. Kalendertag des folgenden Monats in bargeldloser Form. Solche Regelungen, bei denen eine spätere Fälligkeit des Arbeitsentgelts vereinbart ist, sind normalerweise rechtlich nicht zu beanstanden.
Zu beachten ist hier: Nach § 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG steht dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich Zeit, Ort und Art der Entgeltzahlung zu.
Grenze: Wann der Mindestlohn fällig ist
Wo liegt nun die Grenze? Wie weit darf der Arbeitgeber die Fälligkeit des Arbeitslohns arbeitsvertraglich hinausschieben? Das Mindestlohngesetz (MiLoG) schreibt vor, wann der Mindestlohn spätestens fällig ist und setzt damit individualvertraglichen Vereinbarungen Grenzen: Gemäß § 2 MiLoG muss der Arbeitgeber den Mindestlohn spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats zahlen, der auf dem Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht worden ist. Von dieser Fälligkeitsregelung hat der Gesetzgeber Ausnahmen für Arbeitszeitkonten gemacht. Fälligkeitsvereinbarungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) erachten die Gerichte meist nur bei notwendiger Berechnung schwankender Bezüge bis zum 15. des Folgemonats für angemessen.
Klausel im Arbeitsvertrag: Lohnzahlung erst zum 20. des Folgemonats?
Arbeitgeber sollten die Gehaltszahlung nicht länger als bis zum 15. des Folgemonats hinauszögern. Denn darüber hinaus ist aus Sicht der Gerichte die Zumutbarkeitsgrenze für Arbeitnehmer erreicht. Das LAG Baden-Württemberg entschied hierzu, dass eine Klausel, nach der das Gehalt eines Arbeitnehmers zum 20. des Folgemonats fällig sein sollte, unwirksam ist (Urteil vom 9.10.2017, Az: 4 Sa 8/17). Zur Begründung führte das Gericht aus: Ein Abweichen von § 614 BGB sei nur dann möglich, wenn es durch schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt sei. Dies sei der Fall, wenn der Arbeitgeber die Vergütungsbestandteile monatlich neu berechnen muss. Ein Hinausschieben der Fälligkeit des Gehalts sei bis zum 15. des Folgemonats angemessen - zumindest wenn dem Arbeitnehmer zuvor wenigstens ein Abschlag gezahlt wurde. Diese Zumutbarkeitsschwelle habe der Arbeitgeber überschritten.
Rechtsfolgen bei verspäteter Gehaltszahlung
Wenn der Arbeitgeber zu spät, also nach der "nach dem Kalender bestimmten" Fälligkeit das Gehalt noch nicht gezahlt hat, gerät er auch ohne Mahnung in Verzug (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Der Verzug beginnt am darauffolgenden Tag.
Dies kann dazu führen:
- dass der Arbeitgeber einen dem Arbeitnehmer entstandenen Schaden ersetzen muss,
- zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet ist,
- der Arbeitnehmer unter Umständen zur außerordentlichen Kündigung berechtigt ist.
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288 Abs. 5 BGB in Höhe von 40,- EUR beansprucht werden.
Nach dieser Vorschrift kann der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des
Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, eine Pauschale in Höhe von 40,-
EUR verlangen. Nach § 12 a Abs. 1 S. 1 ArbGG sind aber nicht nur prozessuale
Kostenerstattungsansprüche der obsiegenden Partei der ersten Instanz, im
Arbeitsrecht ausgeschlossen, sondern auch materiell-rechtliche Ansprüche auf
Kostenerstattung. Die Verzugsschadenspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB ist aber
als ein solcher materiell-rechtlicher Anspruch einzuordnen, weshalb sie wegen der
arbeitsrechtlichen Spezialregelung der Kosten, nicht verlangt werden kann (BAG
25.09.2018 Az. 8 AZR 26/18)." https://www.rechtsanwalt-bach.de/arbeitsrecht-leipzig/arbeitsverguetung/lohnrueckstand/ Punkt 3.b); Ihre Meinung darüber?
vielen Dank für Ihren Kommentar. Sie haben mit Ihrem Hinweis natürlich Recht, dass zwischenzeitlich das BAG zur Thematik "Verzugspauschale im Arbeitsrecht" entschieden hat. Das Urteil haben wir auch hier(https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/bag-urteil-zur-verzugspauschale-fuer-arbeitgeber_76_472292.html) online besprochen. Zum Zeitpunkt des obigen Beitrags war das Urteil jedoch noch nicht ergangen. Wir haben nun jedoch einen entsprechenden Hinweis eingearbeitet.
Mit freundlichem Gruß
Michael Miller, Haufe Personal-Redaktion