AÜG Reform 2017: Arbeitnehmerüberlassungsgesetz im Überblick

Im vergangenen Oktober hat der Bundestag die AÜG-Reform 2017 verabschiedet. Nach langem Streit gilt nun ab April das Gesetz zur Neuregelung von Leiharbeit und Werkverträgen mit neuen Regeln zur Höchstüberlassung und zu Equal Pay. Doch das angepasste Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ruft auch Kritik hervor.

Ab April 2017 gilt das neue Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, das den Missbrauch von Leiharbeit und Werkverträgen eindämmen soll. Die Vorschriften sehen eine grundsätzliche Höchstverleihdauer von 18 Monaten vor, um missbräuchliche Arbeitnehmerüberlassung als Dauerzustand zu verhindern. Zudem werden Zeitarbeiter – so sieht es die Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) vor – künftig grundsätzlich nach spätestens neun Monaten den gleichen Lohn wie Stammbeschäftigte erhalten. Zuletzt hatte Ende November der Bundesrat die AÜG-Reform gebilligt.

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz 2017: Ausnahmen für tarifgebundene Unternehmen

Ausnahmen vom Equal-Pay-Prinzip nach neun Monaten sind möglich, wenn der Arbeitgeber bereits deutlich vorher, und zwar ab der sechsten Beschäftigungswoche, einen aufwachsenden Zuschlag (sogenannter Branchenzuschlag) zum Tariflohn in der Zeitarbeit zahlt. Die Angleichung könne dann auf 15 Monate gestreckt werden. Damit soll verhindert werden, dass Leiharbeitsverhältnisse wegen eines absehbar abrupt steigenden Lohns beendet werden, kurz bevor die Gleichbezahlung greift.

Auch bei der neuen Überlassungshöchstdauer sind Ausnahmen möglich, sofern Tarifverträge einen anderen maximalen Zeitraum enthalten oder sofern aufgrund von Tarifveträgen Abweichungen im Betrieb vereinbart werden können. 

Arbeitnehmerüberlassung Gesetzesveränderung 2017 im Überblick: Zeitarbeit und Werkvertrag:

Neben Equal Pay und Überlassungshöchstdauer bringt die AÜG-Reform noch weitere Änderungen mit sich:

  • Zeitarbeit ist künftig im Überlassungsvertrag als Arbeitnehmerüberlassung zu bezeichnen. Eine sogenannte Vorratserlaubnis oder Fallschirmlösung wird künftig die Folgen einer verdeckten Arbeitnehmerüberlassung nicht verhindern.
  • Allerdings: Bei einer verdeckten Arbeitnehmerüberlassung kommt nicht zwingend ein Arbeitsverhältnis zum vermeintlichen Entleiher zustande. Der Zeitarbeitnehmer kann dies mithilfe der sogenannten Festhaltenserklärung verhindern.
  • Künftig sind Zeitarbeitnehmer für die Berechnung der Schwellenwerte des BetrVG und bei der Unternehmensmitbestimmung zu berücksichtigen.
  • Das neue AÜG sieht zudem vor, dass ein Leiharbeiter grundsätzlich nicht tätig werden darf, wenn der Entleiher "unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist".
  • Die ursprünglich geplante Regulierung von Werkverträgen ist im parlamentarischen Verfahren auf ein Minimum reduziert worden. Der neue § 611a BGB gibt letztlich lediglich die einschlägige Rechtsprechung wieder.

Zeitarbeitsbranche fühlt sich durch AÜG-Reform 2017 benachteiligt

Vor allem die Zeitarbeitsbranche fühlt sich durch die AÜG-Reform benachteiligt und zu Unrecht unter Generalverdacht gestellt. Umstritten war das Gesetz bereits bei den dazu im parlamentarischen Verfahren angehörten Sachverständigen, die beispielsweise die vorgesehene Vermutungsregeln zu Equal Pay sowie die neu geregelten Sanktionen kritisierten.

Equal-Pay-Regelung weist Lücke auf

Die Gutachter merkten dazu an: "Tatsächlich bleibt nach dem Gesetzentwurf eine Rotationslösung denkbar, wenn ein Verleiher beispielsweise zwei Leiharbeitnehmer halbjährlich wechselnd in zwei Entleih-Betrieben einsetzt." Es werde die betriebliche Praxis zeigen müssen, inwieweit "die Regelungen des Änderungsentwurfs Umgehungen des Equal Pay tatsächlich verhindern", schrieben die Gutachter.

dpa