Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage läuft auch, wenn noch Gespräche laufen
"Man kann über alles reden" - aber nicht länger, als die Frist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage läuft. Denn dann ist es zu spät. Der Arbeitnehmer hat seine Chance auf eine Kündigungsschutzklage vertan, der Arbeitgeber kann sich getrost zurücklehnen. Nach Ablauf der Frist gilt die Kündigung als rechtswirksam.
Es ist nicht unüblich, dass zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses noch einmal gesprochen wird. In dieser Zeit läuft die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage.
Die Richter am LAG-Berlin-Brandenburg entschieden:
1. Solange der Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber im Anschluss an eine schriftliche Kündigung keine Abrede über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses getroffen oder von diesem zumindest eine dahingehende Zusage erhalten hat, handelt er auf eigenes Risiko, wenn er davon absieht, vorsorglich Kündigungsschutzklage zu erheben.
2. Durch eine Äußerung des Arbeitgebers am letzten Tag der Klagefrist, man werde am nächsten Tag reden, wird der Arbeitnehmer nicht arglistig von einer vorsorglichen Klagerhebung abgehalten (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2.11.2012, 6 Sa 1754/12).
- Nachträgliche Klagezulassung nur in Ausnahmefällen
- Die Möglichkeit, eine Klage auch noch nach drei Wochen zuzulassen, besteht aber gemäß § 5 KSchG nur in seltenen Ausnahmefällen. Die nachträgliche Zulassung einer verspäteten Klage setzt voraus, dass der Arbeitnehmer trotz aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt gehindert war, eine Kündigungsschutzklage binnen der in & 4 Satz 1 KSchG geregelten Klagefrist von drei Wochen nach Zugang einer schriftlichen Kündigung zu erheben. Nach dem Wortlaut der Vorschrift darf den Arbeitnehmer folglich kein Verschulden an der verspäteten Klageerhebung treffen; schon der (berechtigte) Vorwurf leichter Fahrlässigkeit führt zum Scheitern des Antrags auf nachträgliche Zulassung.
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