Sieben häufige Formfehler bei Betriebsratsbeschlüssen
Entscheidungen mit Auswirkungen auf Arbeitnehmer können meist nur unter vorheriger Beteiligung des Betriebsrats erfolgen. Spätestens vor der Einigungsstelle oder vor dem Arbeitsgericht stellt sich jedoch dann eine formelle Frage: Liegt der Angelegenheit ein ordnungsgemäßer Beschluss des Betriebsrats zugrunde? Plötzlich geraten Formalia in den Fokus, auch wenn sich meist weder Arbeitgeber noch Betriebsrat Gedanken über die Tragweite von formalen Fehlern gemacht. In vielen Unternehmen schlummert daher eine Fülle angreifbarer Betriebsratsvorgänge.
Beschluss des Betriebsrats: einfacher Fehler, große Wirkung
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BA) ist ein Betriebsratsbeschluss nicht mehr ordnungsgemäß und damit nichtig, wenn gegen die Verfahrensvorschriften, die für das ordnungsgemäße Zustandekommen eines Beschlusses als zwingend anzusehen sind, in grober Weise verstoßen wird (BAG vom 23.8.1984, Az. 2 AZR 391/83).
Grundsätzlich besteht zwar die Möglichkeit für den Betriebsrat, den Fehler nachträglich zu heilen. Dazu müsste das Gremium jedoch einen neuen, ordnungsgemäßen Beschluss fassen. Dieser wird aber häufig keine praktische Wirkung entfalten können. Schließlich dürfte sich die Angelegenheit meist in der Zeit zwischen dem nichtigen und ordnungsgemäßen Beschluss erledigt haben.
Daher sollen nachfolgend sieben häufige Verfahrensfehler erläutert werden, die zu einem unwirksamen Betriebsratsbeschluss führen.
1. Fehler bei der Tagesordnung
Die Mitglieder des Betriebsrats sind unter „Nennung der Tagesordnung einzuladen“ (§ 29 Abs. 2 Satz 2 BetrVG). Dagegen wird nicht selten verstoßen. Zumindest taucht so gut wie immer der Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ auf, unter dem dann über die unterschiedlichsten Sachverhalte diskutiert wird. Bleibt es jedoch nicht bei der Diskussion, sondern werden auch Beschlüsse gefasst, so sind diese unwirksam. Denn die Nennung in der Tagesordnung ist eine wesentliche Verfahrensvorschrift, deren Nichteinhaltung die Nichtigkeit des Betriebsratsbeschlusses zur Folge hat.
Der Beschluss kann zwar gerettet werden. Dazu muss aber zunächst über die Erweiterung der Tagesordnung förmlich durch – einstimmigen – Beschluss entschieden werden. Stimmt nur eines der anwesenden Betriebsratsmitglieder dagegen, kann über die Sache selbst kein wirksamer Beschluss mehr erfolgen.
2. Fehler im Zusammenhang mit Ersatzmitgliedern
Ist ein Betriebsratsmitglied (zum Beispiel wegen Krankheit oder Urlaub) verhindert, so ist ein Ersatzmitglied zu laden. Verhinderungsfälle liegen aber dann nicht vor, wenn sich ein Betriebsratsmitglied aus freien Stücken entscheidet, nicht zur Betriebsratssitzung zu kommen. Auf welchen Erwägungen die Nichtteilnahme beruht, ist dabei unbeachtlich.
Kritisch sind vor allem jene Fälle, in denen sich ein Betriebsratsmitglied gegen eine Teilnahme entscheidet, weil es „gerade so viel zu tun gibt“. Eine derartige Entscheidung liegt zwar im erlaubten Ermessen eines Betriebsratsmitglieds. Dies darf jedoch mangels Verhinderung nicht dazu führen, dass ein Ersatzmitglied bestellt wird. Andernfalls können – je nach Abstimmungsverhalten des nicht stimmberechtigten Ersatzmitglieds – Beschlüsse für nichtig erklärt werden. Das gilt übrigens ebenso für den umgekehrten Fall, wenn es bei einer echten Verhinderung versäumt wird, ein Ersatzmitglied zu laden. Auch dies ist ein formeller Fehler, der zu nichtigen Beschlüssen führen kann.
3. Fehler bei der Delegation der Beschlüsse auf Ausschüsse
Was aber, wenn ein Betriebsrat seine Arbeit derart organisiert, dass nicht immer das gesamte Gremium entscheiden muss, sondern wirksame Beschlüsse auch an Ausschüsse delegiert werden? Was sich zunächst klug anhört, hat in der Praxis häufig zwei Fehlerquellen, die zur Nichtigkeit von derartigen Beschlüssen der Ausschüsse führen können.
So ist zu beachten, dass derartige Delegationen grundsätzlich nur ab einer Gremiumsgröße von neun Betriebsräten möglich sind. Dann besteht sogar die Pflicht, mindestens einen Ausschuss – nämlich den sogenannten Betriebsausschuss – zu bilden. Unterhalb dieser Schwelle ist es zwar ebenfalls möglich und oft auch sinnvoll, mit Ausschüssen zu operieren. Diese können jedoch keine beschlussfähigen Gremien sein.
Besteht ein ausschusspflichtiger Betrieb, so tritt nicht selten der zweite Fehler auf: Es werden Beschlüsse gefasst, die nicht ausdrücklich den Aufgaben der Ausschüsse entsprechen. Diese Aufgaben müssen wiederum durch ordnungsgemäßen Beschluss des Gesamtgremiums den konkreten Ausschüssen zur eigenständigen Bearbeitung zugewiesen werden. Ausschussbeschlüsse, die nicht ausdrücklich vorab definierten den Aufgaben entsprechen, sind nichtig.
4. Fehler bei der Anwesenheit von Betriebsräten
Auch wenn mittlerweile aus der Unternehmenswelt virtuelle Teambesprechungen und per Mausklick durchführbare Abstimmungsprozesse nicht mehr wegzudenken sind: Beschlüsse des Betriebsrats sind unwirksam, wenn bei der Abstimmung nicht alle Beteiligten körperlich anwesend sind. Dabei kommt es weder auf die Frage an, ob es sich thematisch um eine „Kleinigkeit“ handelt, noch spielt die Eilbedürftigkeit eine Rolle.
5. Fehler beim Zählen der Stimmen
Auch das kommt immer wieder vor: Stimmenthaltungen werden falsch interpretiert. Dabei ist das Gesetz hier eindeutig. Beschlüsse benötigen ein positives Überwiegen der Jastimmen. Enthaltungen sind daher rechtlich irrelevant und im Ergebnis wie Neinstimmen zu betrachten. Zu beachten ist darüber hinaus stets, ob es sich um eine Angelegenheit handelt, bei der – über den Normalfall der einfachen Mehrheit der anwesenden Betriebsratsmitglieder hinaus – eine qualifizierte Mehrheit des Gremiums gefordert wird.
6. Fehler wegen Befangenheit eines Betriebsrats
Auch wenn es im Betriebsverfassungsgesetz nicht explizit beschrieben wird: Ein Betriebsratsmitglied, das von einem Beschluss in seinem Arbeitsverhältnis individuell und unmittelbar betroffen ist, darf an der Beratung und Beschlussfassung dieses Tagesordnungspunkts nicht teilnehmen (BAG vom 10.11.2009, Az. 1 ABR 64/08). Beachtet man dies, kann sich allerdings ein weiterer Nichtigkeitsgrund anschließen. Da es sich hier um einen Fall der rechtlichen Verhinderung handelt,ist dann zwingend ein Ersatzmitglied zu bestellen. Dieses muss dann – nur für den entsprechenden Tagesordnungspunkt – quasi eingewechselt werden.
7. Fehler bei der Einbindung der Jugend- und Auszubildendenvertretung
Zum Ende der Fehlerliste sei noch ein in der Praxis weitgehend unbekannter Nichtigkeitsgrund genannt: Nach § 67 Abs. 2 BetrVG hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) bei Betriebsratssitzungen ein Stimmrecht – soweit es um eine Angelegenheit geht, die überwiegend die Interessen der Jugendlichen und Auszubildenden betrifft. Durch § 33 Abs. 2 BetrVG wird zudem klargestellt, dass damit die JAV bei Feststellung der Stimmenmehrheit mitzuzählen ist.
Hinweis: Den gesamten Text unseres Autors Thomas Muschiol zu Formfehlern bei Betriebsratsbeschlüssen, zu Besonderheiten bei Eilfällen sowie ein anschauliches Praxisbeispiel finden Sie im Personalmagazin, Ausgabe 10/2018. Hier können Sie den Artikel auch in der Personalmagazin-App lesen.
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