Keine Diskriminierung nach AGG: Kürzung betrieblicher Witwenrente

Ist die Ehefrau eines verstorbenen Arbeitnehmers viel jünger als dieser, kann der Arbeitgeber die betriebliche Witwenrente anteilig kürzen. Das Arbeitsgericht Köln stellte zwar eine Benachteiligung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) fest, diese sei im konkreten Fall jedoch gerechtfertigt.

Ob Schutz vor Mobbing, Diskriminierung oder Ungleichbehandlung: Das AGG hat in zehn Jahren nach dem Inkrafttreten einen festen Platz im Normengerüst des Arbeitsrechts eingenommen und beschäftigt immer wieder die Gerichte. Im konkreten Fall fühlte sich eine Ehefrau aufgrund ihres Alters diskriminiert, weil der Arbeitgeber die Witwenrente wegen des großen Altersunterschieds von fast 30 Jahren zu ihrem Ehemann gekürzt hatte.  

Der Fall: Junge Ehefrau aus Altersgründen diskriminiert?

Der ehemalige Arbeitnehmer und Betriebsrentner war im Jahr 2013 im Alter von 70 Jahren verstorben. Seine fast 30 Jahre jüngere Ehefrau konnte daraufhin betriebliche Witwenrente beanspruchen. Die Pensionsordnung sah jedoch vor, dass sich die Pension für jedes Jahr, um welches der Altersunterschied 15 Jahre übersteigt, um fünf Prozent des vorgesehenen Betrages vermindert. Aus diesem Grund kürzte der Arbeitgeber die Witwenrente um 70 Prozent. Gegen diese Kürzung wandte sich die Witwe mit ihrer Klage unter anderem mit der Begründung, es liege eine ungerechtfertigte Benachteiligung im Sinne des AGG wegen ihres Alters  vor.

Verlässliche Kalkulation nötig: Altersdiskriminierung gerechtfertigt

Das Gericht sah diesen Punkt tatsächlich als gegeben an. Es nahm eine Benachteiligung wegen des Alters im Sinne des AGG an, hielt diese aber für gerechtfertigt. Denn die Kürzung durch eine verlässliche Kalkulationsmöglichkeit führe zu einer Begrenzung der finanziellen Belastungen des Arbeitgebers. Dies liege auch im Interesse der weiteren Arbeitnehmer und künftiger Betriebsrentner. Die konkrete Gestaltung in der Pensionsordnung erachteten sie als angemessen und erforderlich, um diesem Ziel gerecht zu werden.

Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.


Hinweis: Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 20. Juli 2016, Az. 7 Ca 6880/15

 

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