Unwirksame Kündigung bei aufgeteilter Elternzeit
Das Bundeselterngesetz schützt Väter und Mütter in § 18 BEEG vor einer Kündigung. Kurz vor Beginn, während und direkt nach einer Elternzeit darf der Arbeitgeber ihnen grundsätzlich nicht kündigen. Was jedoch gilt, wenn Beschäftigte die Elternzeit nicht am Stück, sondern in Zeitabschnitten nehmen, hatte das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern zu entscheiden. Im Fall des entlassenen Fitnesstrainers war der Arbeitgeber der Ansicht, dass der besondere Kündigungsschutz für den zweiten Teil seiner Elternzeit nicht mehr gelte.
Klage gegen Kündigung vor Beginn des zweiten Elternzeitabschnitts
Der Fitnesstrainer hatte Anfang 2019 bei seinem Arbeitgeber, einem Fitnessstudio, die Elternzeit für mehrere Zeitabschnitte beantragt. Dies wurde ihm auch so genehmigt. Nachdem er den ersten Teil der Elternzeit 2019 genommen hatte, war der zweiten Teil für die Zeit vom 26. April bis 25. Mai 2020 vorgesehen. Kurz vor Beginn der Elternzeit im April 2020 kündigte ihm der Arbeitgeber. Hiergegen wehrte sich der Trainer vor Gericht mit der Kündigungsschutzklage unter Hinweis auf § 18 BEEG.
Kündigungsschutz nur vor dem ersten Elternzeitabschnitt?
Der Arbeitgeber war der Auffassung, dass die ordentliche Kündigung des Mitarbeiters rechtmäßig erfolgt sei, da sich dieser zum Zeitpunkt der Kündigung nicht in Elternzeit befunden habe. Den besonderen Kündigungsschutz vor Beginn einer Elternzeit könne er nicht geltend machen, da sich dieser nur auf den ersten Abschnitt der Elternzeit beziehe.
LAG: Kündigung vor Beginn der Elternzeit war unwirksam
Das LAG Mecklenburg-Vorpommern teilte die Meinung des Arbeitgebers nicht. Das Gericht entschied, dass die Kündigung unwirksam war. Dies ergebe sich aus § 18 Abs. 1 Nr. 1 BEEG, da die Kündigung während der achtwöchigen Schonfrist vor der Elternzeit zugegangen sei. Entgegen der Auffassung des Arbeitgebers findet dieser Schonfristzeitraum aus Sicht des zuständigen Gerichts bei Teilabschnitten einer vornherein festgelegten Elternzeit nicht nur vor Beginn des ersten Abschnitts der Elternzeit Anwendung, sondern auch vor Beginn des weiteren Zeitabschnittes.
Kündigungsschutz kann mehrfach zur Anwendung kommen
Diese Auslegung begründeten die Richter mit Wortlaut und Zweck des Gesetzes. Während noch § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG in seiner alten Fassung auf den Beginn "der Elternzeit" abgestellt hat, spreche der Wortlaut von § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 BEEG nunmehr von dem Beginn "einer Elternzeit". Damit werde klargestellt, dass der Kündigungsschutz mehrfach zur Anwendung gelangen kann und soll, wenn Elternzeit in Teilen genommen wird.
Flexible Elternzeit darf nicht zulasten des Kündigungsschutzes gehen
Mit der Einführung einer flexibleren Nutzungsmöglichkeit der Elternzeit habe der Gesetzgeber zugleich auch einen effektiven Kündigungsschutz gewährleisten wollen. Er gelte lediglich nicht für Fälle, in denen die Elternzeit einvernehmlich mit dem Arbeitgeber festgelegt werden muss und für die keine Ankündigungsfrist gilt.
Hinweis: LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13.04.2021, Az: 2 Sa 300/20; Vorinstanz: Arbeitsgericht Schwerin, Urteil vom 15. Oktober 2020, Az: 2 Ca 649/20
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