Mitbestimmung des Betriebsrats bei Twitteraccount des Arbeitgebers
Die Nutzung von Social Media bietet Unternehmen eine gute Möglichkeit mit Kunden in Kontakt zu kommen. Kaum ein Arbeitgeber verzichtet darauf, bei Facebook oder Twitter vertreten zu sein. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte hier bereits entschieden, dass der Betriebsrat bei einer Facebookseite, die ein Arbeitgeber unterhält - zumindest in Bezug auf die Kommentarfunktion - mitbestimmungspflichtig ist. Ob beim Unterhalt eines Twitteraccounts entsprechend eine Mitbestimmungspflicht gegeben ist, hatte das LAG Hamburg zu entscheiden. Dabei ging darum, ob Twitter sich von der Funktionsweise von Facebook oder anderen Plattformen unterscheidet, insbesondere bei der Möglichkeit für einen aktiven Kontakt und Meinungsaustausch mit Kunden.
Der Fall: Betriebsrat will bei Twitteraccount mitbestimmen
Der Arbeitgeber, ein Kinobetreiber, hat einen Twitteraccount auf der bekannten Plattform. Der Account ist keinem Lichtspieltheater zugeordnet, sondern wird unternehmensübergreifend für alle dazugehörigen Kinobetriebe genutzt. Die Tweets des Arbeitgebers werden durch ein eigenes Social Media Team des Arbeitgebers abgesetzt. Der Gesamtbetriebsrat forderte vom Arbeitgeber, die Veröffentlichungen auf der Internetplattform Twitter zu unterlassen, da diese mitbestimmungspflichtig seien. Er verwies dabei auf die oben erwähnte BAG-Entscheidung. Dass es sich bei der von einem Arbeitgeber betriebenen Facebook-Seite mit der Möglichkeit, Besucher-Beiträge einzustellen, um eine technische Einrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG handele, sei auf Twitter übertragbar. Der Arbeitgeber ist dagegen überzeugt, dass die Nutzung der Twitter-Seite nicht der Mitbestimmung des Gesamtbetriebsrats unterliegt. Wegen grundlegender Unterschiede sei Twitter nicht vergleichbar mit Facebook.
Twitter ist mitbestimmungspflichtige technische Einrichtung
Das LAG Hamburg teilte die Auffassung des Arbeitsgebers nicht. Grundsätzlich muss der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bei der Anwendung von technischen Einrichtungen mitbestimmen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Bei Twitter mit seinen vorgegebenen Funktionen handele es sich ebenso wie bei einer Facebook-Seite um eine solche technische Einrichtung, hat das LAG Hamburg in seinem Urteil festgestellt.
Über Twitter können angemeldete Nutzer telegrammartige Kurznachrichten verbreiten. Die Nachrichten werden „Tweets“ genannt. Twitter beinhaltet darüber hinaus die Funktionen „Antwort“, „Erwähnung“ und „Retweet“. Alle Funktionen können von den Nutzern nicht separat aktiviert oder deaktiviert werden. Antworten auf Tweets des Arbeitgebers sind sowohl für den Arbeitgeber als auch für registrierte Twitter-Nutzer sichtbar.
LAG Hamburg: Betriebsrat hat wegen Antwort-Funktion Mitbestimmungsrecht
Nach Auffassung des Gerichts ermöglicht die Funktion „Antwort“, den Twitter-Nutzern, auf die Tweets der Arbeitgeberin Antworten zum Verhalten und zur Leistung der Arbeitnehmer auf Twitter einzustellen. Unerheblich davon, ob der Arbeitgeber tatsächlich Daten zu den Mitarbeitern sammle, biete er mit der Nutzung eines eigenen Twitteraccounts den Kunden gezielt eine Plattform, um sich über Unternehmen und Mitarbeiter ihm gegenüber öffentlich zu äußern. Aus diesem Grund sei eine Mitbestimmung des Betriebsrats erforderlich. Gegen eine mitbestimmungswidrige Maßnahme, wie vorliegend das Unterhalten des Twitteraccounts, habe der Betriebsrat einen Unterlassungsanspruch.
Hinweis: LAG Hamburg, Beschluss vom 13.09.2018, Az: 2 TaBV 5/18
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