Mitbestimmung: Leiharbeiter-Arbeitsplätze zählen mit

Für die Mitarbeiterzahl, die nach dem Mitbestimmungsgesetz nötig ist, um einen paritätischen Aufsichtsrat zu bilden, zählen auch Leiharbeitnehmer. Dabei kommt es nicht auf deren konkrete Einsatzdauer, sondern auf die Zahl der Arbeitsplätze an, die länger mit Leiharbeitnehmern besetzt sind. Das hat der BGH nun entschieden.

Nach dem Gesetz hängt es von der Beschäftigtenzahl ab, ob Arbeitnehmer eines Unternehmens gleichberechtigt im Aufsichtsrat vertreten sind. Bis zum Schwellenwert von 2.000 Beschäftigten steht ihnen nur ein Drittel der Sitze zu, in größeren Unternehmen die Hälfte. Daher ist nach § 1 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 6, 7 Mitbestimmungsgesetz in Unternehmen, die als GmbH betrieben werden und in der Regel mehr als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigen, ein paritätisch besetzter Aufsichtsrat zu bilden.

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), § 14 Abs. 2 Satz 6, ergänzt diese Regelung insofern, als dass Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen sind, wenn „die Einsatzdauer sechs Monate übersteigt.“

Unternehmensmitbestimmung: Besetzter Arbeitsplatz oder einzelner Leiharbeitnehmer entscheidend?

Diese Regelung des AÜG hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun ausgelegt und die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in Unternehmen mit vielen Leiharbeitern gestärkt. So sei damit nicht gemeint, wie lange der einzelne Leiharbeiter in dem Unternehmen bleibt. Maßgeblich sei vielmehr, entschieden die obersten Zivilrichter in Karlsruhe nun, wie viele Arbeitsplätze länger als sechs Monate mit Leiharbeitern besetzt sind - auch wenn die einzelnen Zeitarbeiter wechseln.

Der Fall: Beschäftigt Unternehmen tatsächlich mehr als 2.000 Mitarbeiter?

Im konkreten Fall wollte der Gesamtbetriebsrat eines Logistikunternehmens – eine GmbH – durchsetzen, dass der Aufsichtsrat paritätisch besetzt wird. Ungefähr ein Drittel der Belegschaft machten Leiharbeiter aus, je nach Auftragslage. Würden nun zusätzlich zu den fest angestellten Arbeitnehmern alle Arbeitsplätze eingerechnet, die länger als sechs Monate mit (verschiedenen) Leiharbeitnehmern besetzt waren, hätte das Unternehmen im fraglichen Zeitraum ständig mehr als 2.000 Beschäftigte. Zählte man nur die einzelnen Leiharbeiter mit, die länger als sechs Monate eingesetzt wurden, läge die Beschäftigtenzahl unter 2.000.

BGH: Dauerhafter Einsatz von Leiharbeitnehmern als solcher entscheidend

Nach der BGH-Entscheidung steht den Arbeitnehmern nun jeder zweite Sitz im Aufsichtsrat zu. Es sei unerheblich, auf welchem konkreten Arbeitsplatz die Leiharbeitnehmer in dieser Zeit eingesetzt werden, argumentierten die BGH-Richter. Entscheidend sei nicht der einzelne Leiharbeiter, sondern „ob der Einsatz von Leiharbeitnehmern als solcher so dauerhaft erfolgt, dass er für die ständige Größe des Unternehmens ebenso prägend ist wie ein Stammarbeitsplatz“.

Damit hat der BGH einen Beschluss des Oberlandesgerichts Celle bestätigt. Dieses hatte bereits die Mindesteinsatzdauer zutreffend nicht arbeitnehmerbezogen, sondern arbeitsplatzbezogen bestimmt.


Hinweis: BGH, Beschluss vom 25. Juni 2019, Az. II ZB 21/18; Vorinstanz: OLG Celle, Entscheidung vom 7. September 2018, Az. 9 W 31/18

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dpa

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