Ordnung im Büro: Wann der Betriebsrat mitbestimmen darf

Um für Ordnung zu sorgen, erließ ein Arbeitgeber für seine Mitarbeiter diverse Anordnungen - vom Blumengießen bis zur Mülltrennung. Dabei hatte er jedoch den Betriebsrat nicht beteiligt. Das Arbeitsgericht Würzburg bestätigte nun in einigen Punkten einen Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht.

Auch wenn der Fall selbst kurios erscheint: Inhaltlich geht es um die durchaus interessante Fragen zum Umfang des Mitbestimmungsrechts. Das Arbeitsgericht Würzburg musste entscheiden, welche der zahlreichen Regeln zur Ordnung und Sauberkeit im Büro genau vom Umfang des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) erfasst sind. Das berichtete nun die DGB Rechtsschutz GmbH auf ihren Internetseiten.

Der Fall: Mehr Ordnung und Sauberkeit im Büro

Der Arbeitgeber forderte per Aushang von seinen Mitarbeitern, dass belegte Arbeitsplätze aufgeräumt werden müssten und nicht belegte ungenutzt bleiben müssten. Weiter stellte er klar, dass persönliche Gegenstände im Büro nicht mehr als zehn Prozent der jeweils zur Verfügung stehenden Fläche ausmachen dürften, zudem sei das Bekleben von Möbeln, Wänden und Glasflächen verboten. Mitarbeiter sollten regelmäßig die Schränke aufräumen und leeren sowie den Müll trennen.

Auch zu Büropflanzen gab es Regeln: Mitgebrachte Pflanzen sollten die Mitarbeiter regelmäßig pflegen, gießen und zurückschneiden. In den Büroräumen sollten die Mitarbeiter zudem leise sein. Gegen diese Anordnungen ging der Betriebsrat vor, da er nicht angehört worden sei.

Mitbestimmung: Fragen der Ordnung oder des Arbeitsverhaltens?

Das ArbG Würzburg gab nun dem Betriebsrat insofern recht, dass dieser einen Anspruch auf Unterlassung habe, wenn der Arbeitgeber ohne die zwingende Mitbestimmung des Betriebsrats gehandelt habe. Das Gericht unterschied übereinstimmend mit der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), dass der Betriebsrat in Fragen der Ordnung im Betrieb ein echtes Mitbestimmungsrecht habe, nicht aber wenn die Anordnung das Arbeitsverhalten betreffe (BAG, Beschluss v. 26.03.1991, 1 ABR 26/90). Regelungen, die sich auf das Arbeitsverhalten des Arbeitnehmers beziehen, konkretisierten dessen Arbeitspflicht. Als Ausprägung des Direktionsrechts des Arbeitgebers aus dem Arbeitsvertrag seien sie somit nicht mitbestimmungspflichtig.

Zwingende Mitbestimmung bei Anweisungen zum Zusammenleben 

Das Gericht führte aus, dass nur Anordnungen, die sich auf das Zusammenleben und Zusammenwirken der Arbeitnehmer im Betrieb bezögen und nicht allein auf die Arbeitsleistung Einzelner, mitbestimmungspflichtig seien könnten. Deshalb befürwortete es ein Mitbestimmungsrecht bei der Anweisung des Arbeitgebers an die Mitarbeiter, die Schrankoberseiten zu kontrollieren und Unnötiges zu entfernen.

Auch bei der Aufforderung, ungenutzte Schreibtische nicht als Ablage zu missbrauchen und der Anordnung, dass persönliche Gegenstände nicht mehr als zehn Prozent der jeweils zur Verfügung stehenden Fläche ausmachen dürften. Hier sei weniger das konzentrierte Arbeiten, sondern das Zusammenleben im Betrieb betroffen sei, begründete das ArbG Würzburg seine Auffassung. Auch den Umgang mit den mitgebrachten Zimmerpflanzen erachteten die Richter für mitbestimmungspflichtig. Da es sich um persönlich Gegenständer der Mitarbeiter handele, betreffe die Maßnahme ebenfalls nicht das Arbeitsverhalten.

Keine Mitbestimmung bei Fragen zur Mülltrennung

Bei dem Verbot des Arbeitgebers Schränke und Wände zu bekleben sowie den Anordnungen, in bestimmten Bereichen leise zu sprechen und den Arbeitsplatz aufgeräumt zu verlassen, nahm das Gericht kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats an. Diese Maßnahmen beträfen die Arbeitsleistung. Die Pflicht zur Mülltrennung ergebe sich aus gesetzlichen Vorschriften, die der Regelungsmöglichkeit der Parteien ohnehin entzogen seien, so dass auch hier kein Mitbestimmungsrecht vorliege.

 

Hinweis: Arbeitsgericht Würzburg, Beschluss vom 08.06.2016, Az. 12 BV 25/15


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