Lohn trotz Beschäftigungsverbot vor dem ersten Arbeitstag
Bei Gefahr für Leben oder Gesundheit für sich selbst oder das ungeborenen Kind, darf eine schwangere Arbeitnehmerin nicht beschäftigt werden. Unter den Voraussetzungen von § 11 Mutterschutzgesetz (MuSchG) hat sie einen Anspruch auf Zahlung des Arbeitsentgelts. Im aktuellen Fall sah sich der Arbeitgeber nicht in der Pflicht, weil die junge Frau ihr Arbeitsverhältnis erst nach Ausspruch des Beschäftigungsverbots hätte antreten sollen.
Beschäftigungsverbot: keine Arbeit, keine Lohnfortzahlung?
Die Parteien hatten im November 2015 ein Arbeitsverhältnis beginnend zum 1. Januar 2016 vereinbart. Im Dezember 2015 wurde der Arbeitnehmerin aufgrund einer Risikoschwangerschaft ein ärztliches Beschäftigungsverbot erteilt. Die Arbeitnehmerin forderte unter Berufung auf § 11 Mutterschutzgesetz (MuSchG) den Lohn, den sie bei Arbeitsaufnahme ab Januar 2016 erhalten hätte. Der Arbeitgeber lehnte dies ab und begründete dies damit, dass zu keinem Zeitpunkt eine tatsächliche Arbeit der Arbeitnehmerin erfolgt sei.
LAG: Anspruch ab Arbeitsvertrag - auch ohne Arbeitsleistung
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg entschied die Klage zugunsten der schwangeren Arbeitnehmerin. Nach Auffassung des Gerichts setze der Anspruch auf Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten keine vorherige Arbeitsleistung voraus.
Es komme einzig auf ein vorliegendes Arbeitsverhältnis an, entschied das Gericht. Dieses war mit dem Abschluss des Arbeitsvertrags entstanden. Als weitere Voraussetzung sei es erforderlich, dass die Arbeit allein aufgrund eines Beschäftigungsverbotes unterblieben sei. Auch dies sei vorliegend erfüllt.
Das Gericht konnte auch keine unverhältnismäßige Belastung des Arbeitgebers hierdurch erkennen, da er die zu zahlenden Beträge aufgrund des Umlageverfahrens in voller Höhe erstattet bekomme.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Hinweis: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.09.2016, Az. 9 Sa 917/16
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