Toilettenfrau erhält 1.000 Euro aus Sammelteller
Werfen Sie Geld in einen an Toiletten aufgestellten Sammelteller, der von der Reinigungsfrau beaufsichtigt wird? Wenn ja, warum? Das Arbeitsgericht Gelsenkirchen hatte sich nun damit zu befassen, ob diese Gaben Trinkgeld für das Putzpersonal oder doch eine freiwillige Leistung anstelle einer Nutzungsgebühr sind.
30.000 Euro Einnahmen in zwei Monaten
Geklagt hatte eine Toilettenfrau, die ihren Anteil aus den Einnahmen des Sammeltellers verlangte. Sie reinigt die Toiletten nicht, sondern beaufsichtigt lediglich den Sammelteller. Dafür erhält sie einen Stundenlohn von 5,20 Euro brutto. Die Einnahmen, insgesamt sollen im Einkaufszentrum im Centro Oberhausen beachtliche 30.000 Euro in zwei Monaten zusammengekommen sein, hatte sie stets an die Reinigungsfirma weitergeben.
Die Frau begründete die Forderung damit, dass Toilettenbesucher das Geld als Trinkgeld geben. Da in dem besagten Zeitraum 20 Mitarbeiter in den Toiletten gearbeitet haben, beanspruchte die Toilettenfrau mit ihrer Klage 1.500 Euro, also ein Zwanzigstel des Gesamtbetrags. Die Firma war dagegen der Auffassung, dass es sich um ein "freiwilliges Nutzungsentgelt" handelt. Damit stehe das Geld allein dem Arbeitgeber zu.
Auf Verfahren im Januar folgt nun Vergleich
Letztlich einigten sich die Angestellte und ihr Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht auf einen Vergleich, wonach die Reinigungsfirma 1.000 Euro an die Toilettenfrau bezahlt. Bereits Anfang 2014 hatte die Frau ihren Arbeitgeber verklagt. Die Reinigungsfirma musste daraufhin die erhaltenen Einnahmen der zwei Monate (30.000 Euro) offenlegen, damit die Toilettenfrau nun den ihr zustehenden genauen Anspruch (1.500 Euro) festlegen konnte.
Trinkgeld kein Arbeitsentgelt
Unabhängig von der konkreten Frage in Oberhausen zählt das Trinkgeld rein arbeitsrechtlich regelmäßig nicht zum Entgelt. Gemäß § 107 Abs. 3 Gewerbeordnung handelt es sich beim Trinkgeld um einen Geldbetrag, "den ein Dritter ohne rechtliche Verpflichtung dem Arbeitnehmer zusätzlich zu einer dem Arbeitgeber geschuldeten Leistung zahlt". Daher sind diese Zusatzeinnahmen nicht bei der Entgeltfortzahlung oder etwa beim Urlaubsentgelt zu berücksichtigen.
Grundsätzlich steht das Trinkgeld dem jeweiligen Arbeitnehmer zu und wird nicht – zumindest nicht ohne zulässige Vereinbarung – automatisch Teil eines bestimmten Verteilsystems oder gar zum Eigentum des Arbeitgebers.
Per Vertragsklausel können Arbeitgeber zwar nach § 107 Gewerbeordnung den Entgeltanspruch des Mitarbeiters im Hinblick auf zu erwartende Trinkgelder reduzieren, nicht jedoch vollkommen ausschließen. Ist der Erhalt von Trinkgeldern arbeitsvertraglich berücksichtigt, vor allem etwa durch ein niedriges Festgehalt, muss der Arbeitgeber die Verdienstmöglichkeit aus Trinkgeldern auch ermöglichen. Im Gegenzug hat der Beschäftigte jedoch die Höhe des eingenommenen Trinkgeldes offenzulegen.
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