Kündigung wegen angeblicher Täuschung bei der Betriebsratswahl unwirksam
Das Wahlrecht bei einer Betriebsratswahl ist kompliziert und auch ein Wahlvorstand kann sich bei der Auslegung von Vorschriften irren. So sah es zumindest das Arbeitsgericht Köln in der vorliegenden Entscheidung. Die Arbeitnehmerin hatte als Wahlvorstand bei der Betriebsratswahl fälschlicherweise mitgeteilt, dass Frauen als Minderheitengeschlecht im Betrieb mit mindestens einem Sitz im Betriebsrat vertreten sein müssten. Der Arbeitgeber war überzeugt, sie habe ihn bewusst getäuscht und sich so den Sitz im Betriebsrat erschlichen.
Hat sich die Betriebsratsvorsitzende einen Sitz erschlichen?
Die Arbeitnehmerin ist seit 1993 in einem Kölner Fleischverarbeitungsbetrieb tätig. Seit 2018 ist sie zudem Betriebsratsvorsitzende in dem Betrieb, der rund 180 Mitarbeiter beschäftigt. Der Arbeitgeber kündigte ihr im März 2020 mit der Zustimmung des Betriebsrats fristlos. Als Grund für die Kündigung führte der Arbeitgeber an, dass sich die Mitarbeiterin ihren Betriebsratssitz erschlichen habe. Als Mitglied des Wahlvorstands habe sie sowohl Arbeitgeber als auch Belegschaft darüber getäuscht, dass sie als Minderheitengeschlecht bei der Zusammensetzung des Betriebsrats mit einem Sitz im Betriebsrat vertreten sein müsse.
Geschlechterquote bei der Betriebsratswahl
Bei der Betriebsratswahl waren von den wahlberechtigten Arbeitnehmern 155 Männer und zehn Frauen anwesend. Gemäß § 15 Abs. 2 BetrVG muss das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht.
Minderheitengeschlecht muss nicht zwingend vertreten sein
Diese Geschlechterquote wurde 2001 von einer Soll-Vorschrift zu einer zwingenden Muss-Vorschrift, um eine ausgewogene Zusammensetzung des Betriebsrats zu fördern. In die Wahlordnung wurde zudem eine Regelung eingearbeitet, die die Mindestquote sichern soll. Das Wahlverfahren wurde damit letztlich stark verkompliziert. Tatsächlich kann es nach Verhältniswahlgrundsätzen auch dazu führen, dass das Minderheitengeschlecht nicht im Betriebsrat vertreten ist.
Keine bewusste Falschinformation: Kündigung unwirksam
Die hiermit begründete Kündigung war nach Auffassung des Arbeitsgerichts Köln jedoch unwirksam. Der Arbeitgeber habe nicht nachweisen können, dass die Mitarbeiterin bewusst eine falsche Information verbreitet hat. Die Richter betonten, dass die gesetzliche Regelung der Geschlechterquote im Betriebsverfassungsgesetz - insbesondere für einen Laien - kaum verständlich sei. Sie sahen keinerlei Hinweise dafür, dass die Arbeitnehmerin Kenntnis davon hatte, dass ihre Auffassung falsch war.
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Weitere Kündigung ebenfalls unwirksam
Eine weitere Kündigung von Mai 2020 war nach der Bewertung des Gerichts bereits wegen einer fehlerhaften Anhörung des Betriebsrats unwirksam. Dem Anhörungsschreiben sei nicht konkret zu entnehmen, welches weitere Fehlverhalten der Arbeitnehmerin vorgeworfen werde.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.
Hinweis: Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 04.09.2020, Az: 19 Ca 1827/20
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