Urteil zur Pfändbarkeit der Corona-Prämie

Aufgrund der Coronakrise dürfen Arbeitgeber ihren Beschäftigten derzeit Sonderzahlungen bis zu 1.500 Euro steuerfrei gewähren. Im Streit um den Pfändungsschutz einer solchen Zahlung hat das Arbeitsgericht Bautzen entschieden, dass die einem Dachdecker gezahlte Sonderzahlung pfändbar ist.

Arbeitgeber dürfen ihren Beschäftigten derzeit Corona-Sonderprämien bis zu 1.500 Euro steuerfrei zahlen. Sie sind zusätzlich zum Arbeitslohn zu zahlen und in der Lohnabrechnung auszuweisen (hier lesen Sie mehr zu den Corona-Sonderzahlungen für Beschäftigte). Doch was gilt, wenn der oder die Mitarbeitende verschuldet ist?

Der Zweck der Sonderzahlung besteht darin, die besondere Arbeitsleistung der Arbeitnehmenden in systemrelevanten Berufen in Krisenzeiten anzuerkennen. Während die (verpflichtende) Corona-Sonderprämie für Pflegekräfte nach dem SGB explizit nicht pfändbar ist, besteht beim Pfändungsschutz für steuerfreie Corona-Sonderzahlungen an Beschäftigte außerhalb der Pflege Uneinigkeit. Das Arbeitsgericht Bautzen hielt die Corona-Sonderzahlung an einen Dachdecker aktuell für pfändbar.

Der Fall: Treuhänder will Corona-Prämie eines Dachdeckers pfänden

Der Arbeitgeber zahlte allen seinen Mitarbeitenden, darunter auch dem angestellten Dachdecker, im Mai 2020 eine steuerfreie Corona-Sonderzahlung in Höhe von 1.500 Euro. In der Folge kam es zum Streit über die Pfändbarkeit dieser Sonderzulage. Der Arbeitgeber vertrat die Überzeugung, dass diese nicht pfändbar sei. Nach dem Sinn und Zweck der Sonderzahlung sei sie eine Anerkennung besonderer Leistungen während der Pandemie und müsse daher uneingeschränkt den Beschäftigten zugutekommen. Der Arbeitnehmer hatte dem Treuhänder sein pfändbares Einkommen im Rahmen eines Restschuldbefreiungsverfahrens abgetreten. Dieser war der Ansicht, dass er auch die Sonderzahlung komplett pfänden dürfe. Er forderte vor Gericht die volle Auszahlung der 1.500 Euro.

Vergleichbarkeit mit Unpfändbarkeit von Prämien im Pflegebereich?

Das Arbeitsgericht Bautzen gab der Klage nur teilweise statt. Da die vom Treuhänder geltend gemachte Forderung nur innerhalb der Pfändungsfreigrenzen wirksam vom Arbeitnehmer abgetreten wurde, gab es der Klage lediglich in Höhe von 560 Euro statt.

Es entschied, dass die Corona-Sonderzahlung an den Dachdecker nicht analog der Vorgaben des Sozialgesetzbuches zu Corona-Prämien unpfändbar sei. Die Vorschrift § 150 a Abs. 8 Satz 4 SGB IX, nach welcher Corona-Prämien unpfändbar sind, beziehe sich nur auf Corona-Prämien für Beschäftigte in der Pflege. Für eine Corona-Sonderzahlung des Arbeitgebers an seinen angestellten Dachdecker könne die Regelung mangels Vergleichbarkeit und Regelungslücke nicht übertragen werden.

Corona-Sonderzahlung war keine Erschwerniszulage

Das Arbeitsgericht hielt die Corona-Sonderzulage vorliegend auch nicht gemäß § 850a Nr. 3 ZPO als Erschwerniszulage für unpfändbar. Es argumentierte damit, dass der Arbeitgeber die Corona-​Sonderzahlung an alle Beschäftigten gezahlt habe - unabhängig davon, wo und unter welchen Belastungen sie tatsächlich tätig waren.

Corona-Sonderzahlung: kein Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte

Das Bautzener Arbeitsgericht prüfte weiterhin, ob die Corona-Sonderzahlung vorliegend dem Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte nach § 850 i Abs. 1 ZPO unterliegt. Dies verneinte es, da die Sonderzahlung zwar eine Beihilfe und Unterstützungsleistung des Arbeitgebers in der Coronakrise und damit kein Arbeitsentgelt sei. Sie werde jedoch Teil des Vergütungsanspruchs gegen den Arbeitgeber, mit diesem pfändbar und damit auch abtretbar.

Die Sonderzahlung erhöhe die monatliche Vergütung und damit grundsätzlich auch den pfändbaren Vergütungsanteil, entschied das Gericht. Es ermittelte im Sinne von 850 ZPO letztlich ein pfänd- und damit abtretbares Einkommen von 560 Euro.  

Hinweis: Arbeitsgericht Bautzen, Urteil vom 17.03.2021, Az: 3 Ca 3145/20


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