Einführung einer Verbandsklage gegen Diskriminierungen
Die Verbandsklage, bei der Vereine oder Verbände die Klagebefugnis für Rechtsverletzungen erhalten, ist ein Erfolgsmodell.
- Beim Umweltschutz, bei der Verteidigung von Verbraucherrechten und der Durchsetzung des UWG hat sie sich etabliert.
- Im Urheberrecht soll sie künftig Vergütungsansprüche absichern.
- Ein erweitertes Verbandsklagerecht bei Datenschutzverstößen ist seit dem 24.2.2016 in Kraft.
- Nun wird gefordert, das AGG mit Hilfe der Verbandsklage besser durchzusetzen.
Das AGG zeigt Renovierungsbedarf
Zehn Jahre nach der Verabschiedung des AGG hat ein Expertengremium Überholungsbedarf festgestellt.
Um einen «noch effektiveren Rechtsschutz vor Diskriminierung zu gewährleisten, muss das AGG nachjustiert werden»,
zitierte «Die Welt» aus einem ihr vorliegenden Evaluationsbericht zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
- Das AGG soll Benachteiligungen aus Gründen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindern.
- In Auftrag gegeben hatte seine Überprüfung die Antidiskriminierungsstelle des Bundes.
Verbandsklagerecht soll AGG-Wirkung steigern
Einer der Veränderungsvorschläge:
Künftig sollen nicht mehr nur Betroffene, die sich von Arbeitgebern, Dienstleistern oder Vermietern benachteiligt fühlen, klagen dürfen, sondern auch Verbände sowie die Antidiskriminierungsstelle selbst.
Verbandsklagen sind Klagen von Vereinen oder Verbänden, mit der diese nicht die Verletzung eigener Rechte, sondern in eigenem Namen Rechtsverletzungen einzelner oder der Allgemeinheit geltend machen.
Mehr Rechte für Betriebsräte und Gewerkschaften
Geplant sind auch weitere Änderungen zur Stärkung der Umsetzung derVorgaben des AGG.
So sollen nach Expertenansicht auch #Betriebsräte und Gewerkschaften mehr #Rechte zur Durchsetzung des #AGG erhalten.
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Anmerkung: Bereits jetzt möglich, aber kaum genutzt wird von Antidiskriminierungsverbänden die Verbraucherschutzklage nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) und UWG mit Bezugnahme auf das Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Bei Diskriminierungen können Verbraucherschutzklagen oder Verbandsklagen schon jetzt in Fällen sexistischer oder sonstiger diskriminierender Werbung oder Vertragsgestaltung angewandt werden.
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Jedes Wort, jede Bewegung oder jedes Augenzwinkern diskriminieren irgendjemanden irgendwo auf dieser Welt und Dank des AGG können sich dann gleich alle kollektiv ins Höschen machen.