Privat surfen am Arbeitsplatz ist kein Menschenrecht: Verbot + Kontrolle sind zulässig
Die private Nutzung des Internets in der Firma ist kein Menschenrecht. Untersagt der Arbeitgeber diese Nutzung ausdrücklich, rechtfertigt ein Verstoß gegen das Verbot nicht nur eine die Kündigung. In Verdachtsfällen darf er sogar die Internetaktivitäten des Mitarbeiters erforschen
Privates Chatten über Dienst-PC rechtfertigt fristlose Kündigung
Ein rumänisches Unternehmen hatte einem Arbeitnehmer fristlos gekündigt, weil er während der Arbeitszeit auf seinem Dienst-PC im Büro privat über einen Messenger gechattet hatte.
- Die private Internetnutzung war im Unternehmen generell verboten.
- Der Arbeitgeber äußerte zunächst dem Mitarbeiter gegenüber seinen Verdacht, dass dieser unerlaubt während der Arbeitszeit den Dienst-PC für private Zwecke nutze.
- Der Mitarbeiter stritt dies ab. Daraufhin wertete das Unternehmen den Computer des Mannes aus, indem es Chatprotokolle erstellte.
- Als sich der Verdacht der privaten Nutzung bestätigte, kündigte der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter.
Dieser wehrte sich durch alle Instanzen gegen die Kündigung, doch die rumänischen Gerichte gaben dem Arbeitgeber Recht.
Arbeitgeber darf überprüfen, ob seine Vorgaben befolgt werden
Schließlich klagte der Arbeitnehmer vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.
- Er sah sich in Art. 8 der Menschenrechtskonvention, dem Recht auf Achtung des Privat-und Familienlebens verletzt.
- Der EGMR sah dies anders. Das Verbot der privaten Nutzung der Firmen-PCs sei zu Recht erfolgt.
- Damit sei den Mitarbeitern eindeutig untersagt gewesen, auf ihrem Firmenrechner privat zu chatten oder zu mailen.
- Der Arbeitgeber habe folglich auch kontrollieren dürfen, ob das Verbot eingehalten wurde.
Die Kontrolle sein auch verhältnismäßig und der sachlage angemessen gewesen.
Chatten und Surfen am Arbeitsplatz - kein Menschenrecht
Mit diesem Urteil hat der EGMR somit auch festgestellt, dass die private Nutzung des Internets am Arbeitsplatz kein Menschenrecht ist. Denn dann hätte der Arbeitgeber die Nutzung gar nicht einschränken dürfen. Die Entscheidung ist für alle Länder bindend, die die Europäische Menschenrechtskonvention unterzeichnet haben, also auch für Deutschland. Das wird lustig!
(EGMR, Urteil v. 12.1.2016, 61496/08 BARBULESCU v. ROMANIA).
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