Arbeitsunfall: Kollege auf dem Heimweg angegriffen

Auf dem Heimweg eskalierte unter Arbeitern ein Streit wegen schlechter Luft im Fahrzeug und mündete in einer Körperverletzung. Die Berufsgenossenschaft sah keinen Arbeitsunfall. Zu Recht?

Dicke Luft im in einem Transporter führte zu einer körperlichen Auseinandersetzung. Der Kläger, ein Gleisbauer, war zusammen mit zwei Arbeitskollegen im firmeneigenen Transporter auf dem Heimweg. Er fuhr die beiden Kollegen nach Hause, erhielt dafür von der Arbeitgeberin eine Vergütung und bekam die Tankkosten erstattet.

Streit um die Öffnung eines Fensters

Im Fahrzeug herrschte in doppelter Hinsicht dicke Luft. Zum einen, weil die Fahrzeuginsassen wegen ihrer schweren körperlichen Arbeit auf der Baustelle stark verschwitzt waren, was zu einer schlechten Luft im Fahrzeug führte. Zum anderen, weil es zwischen dem aus dem Kosovo stammenden Kläger und dem aus der Türkei stammenden Beklagten zum Streit darüber kam, ob das Seitenfenster des Wagens zum Durchlüften geöffnet werden sollte.

Der Beklagte wollte mit geöffnetem Fenster fahren, der Kläger untersagte ihm das, da er befürchtete, durch die Zugluft zu erkranken. Im Verlauf des Streits fielen mehrmals beleidigende Worte und das Fester wurde mehrmals geöffnet und geschlossen.

Faustschlag und Fußtritte ins Gesicht

Als der Beklagte schließlich abgesetzt wurde, eskalierte die Situation. Nachdem er ausgestiegen war, öffnete der Beklagte die beiden Seitentüren auf der Beifahrerseite. Der Kläger schloss sie daraufhin. Dieses Spiel wiederholte sich mehrmals, bis der Kläger mit offener Seitentür schließlich losfuhr. Kurz darauf hielt er an einer Straßenkreuzung an, um die Türen endgültig zu schließen. Dabei passte ihn der Beklagte ab, schlug ihn mit der Faust ins Gesicht und trat den am Boden liegenden Kläger mit dem Fuß noch in den Kopfbereich. Der Kläger erlitt eine Schädelprellung sowie kleinere Hautabschürfungen.

Berufsgenossenschaft sieht keine betrieblichen Gründe für Streit

Die Berufsgenossenschaft verweigerte dem Kläger die Anerkennung als Arbeitsunfall. Begründung: Der Streit sei nicht aus betrieblichen Gründen, sondern wegen persönlichen und kulturellen Differenzen eskaliert.

Das Sozialgericht Ulm hatte der Berufsgenossenschaft in erster Instanz Recht gegeben. Die gegen den Kläger gerichtete Straftat des Kollegen sei nicht wesentlich durch das Zurücklegen des Arbeitsweges bedingt gewesen, sondern durch die konfliktaffine Persönlichkeit der Beteiligten.

LSG: Gründe für Auseinandersetzung lagen in der versicherten Tätigkeit als Fahrer

Das LSG Baden-Württemberg urteilte dagegen, dass die Berufsgenossenschaft verpflichtet sei, das Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen, aus folgenden Gründen:

  • Grundsätzlich stehe auch der (direkte) Nachhauseweg von der Arbeitsstätte zur Wohnung unter dem Schutz der gesetzlichen Wegeunfallversicherung
  • Dieser Versicherungsschutz aus der Wegeunfallversicherung sei nicht unterbrochen worden
  • Das versicherte Zurücklegen des Weges zur Arbeitsstätte war nach Ansicht des LSG die maßgebliche Ursache für die Einwirkungen des Täters
  • Die Ursachen für den Streit lagen nicht im privaten Bereich, sondern in der versicherten Tätigkeit des Klägers als Fahrer

Laut LSG handelte es sich beim Aussteigen des Klägers aus dem Fahrzeug, damit er die Türen schließen konnte, um eine Verrichtung die notwendig war, damit der restliche Weg zurückgelegt werden konnte und damit nicht um eine privatwirtschaftliche Tätigkeit. Der Täter wollte nur seinen Heimweg fortsetzen und zu diesem Zweck die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs wiederherstellen, indem er versuchte, die offene Fahrzeugtür zu schließen, so das Gericht.

 

(LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 22.11.2017, L 1 U 1277/17)

 

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