Unfall in der Mittagspause auf dem Weg zum Essen
Ein Unfall in der Mittagspause – grundsätzlich greift auch hier die gesetzliche Unfallversicherung. Allerdings nicht für alle Dinge, die man in einer Mittagspause so erledigen kann.
Wohin führen die mittäglichen Schritte? Die Antwort entscheidet über den Versicherungsschutz
Wer zum Beispiel neben der Nahrungsaufnahme noch einen kleinen Abstecher macht, um andere, private Dinge zu erledigen, ist genau dann nicht mehr versichert.
Versichert ist nur, wer mit der Motivation der Nahrungsaufnahme unterwegs ist
Allgemein gilt: Unfälle, die sich in Pausen ereignen, sind nur dann versichert, wenn der Versicherte im konkreten Zeitpunkt des Unfallereignisses mit der Motivation der Nahrungsaufnahme unterwegs war. Bei anderen privaten Verrichtungen entfällt der Versicherungsschutz. Besonders schwierig für Betroffene: Bei ihnen liegt die Beweislast. Wie heikel das sein kann, musste eine Sekretärin feststellen, die in ihrer Mittagspause in der Frankfurter Fußgängerzone stürzte und sich eine Halsmarkquetschung zuzog.
Ist ein Unfall auf dem Weg zu einer Reinigung ein Wegeunfall?
Die Unfallgenossenschaft lehnte eine Entschädigung mit der Begründung ab, dass sich die Frau im Unfallzeitpunkt auf dem Weg zu einer Reinigung befunden habe, um Kleidung abzuholen. Anscheinend hatte sich die Frau dahingehend gegenüber der Berufsgenossenschaft geäußert.
Fast-Food oder Schnellreinigung - das ist hier die Frage
Die verletzte Sekretärin hatte argumentiert, sie habe sich beim Sturz auf der Treppe an der Frankfurter Hauptwache auch auf dem Weg zu einem neben der Reinigung liegenden Fast-Food-Restaurant befunden. Doch das überzeugte die Richter nicht.
- Das LSG Hessen erkannte zwar, dass es letztlich nicht zweifelsfrei klären könne, ob die Frau die Treppe mit dem Ziel betreten habe, um im Schnellrestaurant zu essen.
- Doch diese Zweifel reichten dem Gericht, um einen Anspruch gegen die Unfallversicherung zu verneinen.
(LSG Hessen, Urteil v. 24.03.2015, L 3 U 225/10).
Hintergrund: Die Rechtsprechung zur Unfallversicherung ist verzwickt und heikel. Dass es selbst bei der Nahrungsaufnahme zu Unfällen kommen kann, die nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt sind, zeigt u.a. ein Urteil des SG Karlsruhe vom 5.3.2013 (S 1 U 4282/12). Wer zum Beispiel eine fremde Kantine nutzt, die außerhalb des eigenen Betriebsgeländes liegt, für den gilt der Versicherungsschutz nur auf dem Hin- und Rückweg zu dieser Kantine. Passiert dagegen auf Wegen im Gebäude der fremden Kantine etwas, muss die Unfallversicherung nicht zahlen.
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