BAG zu unangemessenen Klauseln bei der Hinterbliebenenversorgung
Die Klägerin war die Witwe ihres im Jahr 2015 verstorbenen Ehemannes, dessen ehemaliger Arbeitgeber ihm eine betriebliche Altersversorgung zugesichert hatte. Die Zusage umfasste auch eine Hinterbliebenenversorgung. Die betrieblichen Regelungen zur Betriebsrente enthielten eine Ausschlussklausel, wonach die Witwenversorgung entfällt, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Todes des Versorgungsberechtigten nicht mindestens zehn Jahre bestanden hat.
Witwe klagte gegen Ausschluss ihrer Versorgung
Im konkreten Fall war die Klägerin mit ihrem Ehemann zum Zeitpunkt seines Todes erst knapp vier Jahre verheiratet. Die Witwe hielt den Ausschluss der Witwenversorgung für unwirksam und klagte auf Zahlung der betrieblichen Witwenrente. Sowohl in erster als auch in zweiter Instanz blieb die Klage erfolglos.
Regeln zur betrieblichen Altersversorgung sind AGB
Mit der Revision vor dem BAG drang die Klägerin nun mit ihrer Rechtsauffassung durch. Nach Auffassung des BAG unterstehen die in einem Betrieb für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen geltenden Versorgungsregelungen dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und damit der Inhaltskontrolle des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Hiernach ist eine Bestimmung unwirksam, wenn sie den von ihr betroffenen Vertragspartner unangemessen benachteiligt.
Einschränkungen nur bei berechtigten Interessen des Arbeitgebers
Eine solche unangemessene Benachteiligung des Versorgungsberechtigten sah das BAG hier in einer Durchbrechung der im Gesetz angelegten Vertragstypik der Hinterbliebenenversorgung, die ihrem Sinn nach darauf ausgerichtet sei, den Ehepartner des Arbeitnehmers angemessen abzusichern.
- Einschränkungen des hierdurch erfassten Personenkreises zulasten des Arbeitnehmers in der Versorgungszusage sind nach dem Spruch des BAG allerdings grundsätzlich möglich,
- sie müssten aber der Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB standhalten.
- Angemessen ist nach der Rechtsprechung eine Mindestehezeit dann, wenn sie erkennbar dazu dient, eine Witwenrente für sogenannte „Versorgungsehen“ auszuschließen. Solche reinen „Versorgungsehen“ werden typischerweise eher kurz vor dem erwartbaren Ableben eines Ehepartners nach bereits eingetretener Erkrankung - beispielsweise innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr – in erster Linie zu dem Zweck geschlossen, dem Ehepartner Versorgungsansprüche zu sichern.
- Einem Ausufern der Hinterbliebenenversorgung durch solche „Versorgungsehen“ darf der Arbeitgeber durch angemessene Klauseln vorbeugen.
- Auch die gesetzliche Rentenversicherung kann in solchen Fällen die Gewährung einer Hinterbliebenenrente ablehnen (Hessisches LSG, Urteil v. 15.12.2017, L 5 R 51/17).
Zehn Jahre sind unangemessen lang
Eine Beschränkung der Zusage der Hinterbliebenenversorgung auf Ehepartner, mit denen der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Todes mindestens zehn Jahre verheiratet war, bedeutet nach dem Spruch des BAG eine unangemessene Abweichung von der die Hinterbliebenenversorgung kennzeichnenden Vertragstypik.
- Die Zeitspanne von zehn Jahren wertete das BAG als willkürlich,
- sie besitze keinen inneren Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis und
- zum mit der Zusage verfolgten Zweck einer angemessenen Witwenversorgung.
- Diese lange Mindestdauer bedeute daher im Ergebnis eine unangemessene Benachteiligung des Versorgungsberechtigten.
Das BAG gab daher der Klage der Witwe statt. Der Arbeitgeber wurde zur Zahlung der betrieblichen Hinterbliebenenrente verpflichtet.
(BAG, Urteil v. 19.2.2019, 3 AZR 150/18)
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