Beleidigung des Arbeitgebers - gefällt mir!
Der Gefällt mir!-Button von Facebook hat schon viel Wirbel verursacht. Er ist nicht nur riskant, was den Datenschutz betrifft, auch bei Arbeitsverhältnissen kann er eine Rolle spielen, die für beide Arbeitsvertragsparteien keine besonders positive ist.
Schlechte Publicity per Mausklick
Gefährlich kann es werden, wenn Arbeitnehmer auf der Internet-Plattform negative Beiträge über den Arbeitgeber posten und sich die Kollegen via Gefällt mir!-Button diesem Urteil anschließen. Da dies oft in für jedermann zugänglichen Gruppen bei Facebook geschieht, ist es nur eine Frage der Zeit, bis das Unternehmen auf diese Beiträge stößt bzw. gestoßen wird. Meist gibt es dann jede Menge Ärger für alle Beteiligten. Das Unternehmen ist konfrontiert mit „Verrätern aus eigenen Reihen“, die schlechte Publicity verbreiten und lässt dies die beteiligten Arbeitnehmer auch deutlich spüren – mit Maßnahmen, die von der Verwarnung bis hin zur fristlosen Kündigung reichen. So auch in einem Fall, den das Arbeitsgericht Dessau-Roßlau entschied.
Satirische Abbildung des Markenzeichens gepostet
Der Ehemann einer leitenden Bankangestellten hatte auf der Internet-Plattform eine satirische Abbildung des Markenzeichens der Bank gepostet. Der Beitrag, der sich damit abfällig über den Vorstand der Bank äußerte, wurde unter anderem auch vom Profil der Frau via Gefällt-mir!-Button für gut geheißen. Die Bank kündigte der Frau, die bereits 25 Jahre im Unternehmen tätig war, daraufhin fristlos außerordentlich und hilfsweise ordentlich.
Sie begründete diesen Schritt damit, dass von leitenden Angestellten ein hohes Maß an Loyalität erwartet werden dürfe, dem die Arbeitnehmerin nicht Rechnung getragen habe. Zudem sei das Vertrauensverhältnis dadurch erschüttert. Gegen diese Kündigung erhob die Frau Klage. Sie trug im Prozess vor, nicht sie, sondern ihr Mann habe ohne ihr Wissen und ohne ihre Billigung über ihr Profil den Like-Button für den Beitrag geklickt.
Gerade noch mal davon gekommen
Mit dieser Begründung hatte sie Erfolg. Die Bank habe nicht beweisen können, dass sie den Button geklickt habe, befand das Arbeitsgericht. Der beleidigende Beitrag selbst sei ihr nicht zuzurechnen, da er nicht von ihr stammte. Doch auch unabhängig davon gab das Gericht der Kündigung keine Chance: Eine solche einmalige Pflichtverletzung könne nicht ohne vorherige Abmahnung zu einer fristlosen Kündigung führen, zumal die Arbeitnehmerin 25 Jahre völlig beanstandungsfrei für die Bank tätig war. Es sei weder eine negative Prognose für die künftige Zusammenarbeit anzunehmen noch eine Wiederholungsgefahr. Schließlich habe die Frau sofort auf die Löschung des Beitrags hingewirkt und für die Zukunft zugesichert, dergleichen zu unterlassen.
Social Media Guidelines als Lösung
Der Fall zeigt ein Phänomen der Sozialen Netzwerke besonders gut: Vielen Nutzern von Facebook & Co. ist oft gar nicht bewusst, was sie mit ein paar Sätzen oder eben nur mit einem Mausklick im Internet anrichten können. Aufklärung ist der beste Weg, um so etwas zu verhindern. Unternehmen sollten ihre Mitarbeiter deshalb in Social Media Guidelines, also Richtlinien für die Nutzung der Sozialen Medien, auf die Gefahren von negativen Äußerungen hinweisen. Sie können zwar private Äußerungen nicht verbieten, jedoch dort eindrücklich davor warnen, dass wahrheitswidrige und grob beleidigende Behauptungen arbeitsrechtliche Folgen bis hin zur fristlosen Kündigung haben können (siehe dazu z. B. Landgericht Hamm, Urteil v. 29.03.2012, Az.: 3 Ca 1283/11).
(ArbG Dessau-Roßlau, Urteil v. 21.03.2012, 1 Ca 148/11).
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