Betriebsrat kann wegen grober Pflichtverletzung aufgelöst werden

Wenn in mehreren Jahren keine Betriebsratsversammlung durchgeführt wird, obwohl das Gesetz vier Versammlungen pro Jahr vorsieht, kann der Betriebsrat aufgelöst werden.

IG Metall gegen Kärcher: die Gewerkschaft hatte beim Arbeitsgericht Stuttgart den Antrag auf Auflösung des Betriebsrats, hilfsweise den Ausschluss des Betriebsratsvorsitzenden eingereicht. Die Gewerkschaft ist mit zwei Mitgliedern beim Betriebsrat der Kärcher GmbH & Co. KG vertreten und kritisierte die nicht durchgeführten Betriebsratsversammlungen. Dies stelle nach Ansicht der IG Metall eine grobe Pflichtverletzung nach § 23 BetriebVG dar, da der Betriebsrat einmal im Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung einzuberufen und einen Tätigkeitsbericht zu erstatten habe.

Weihnachtsfeier als Betriebsratsversammlung deklariert

Der Betriebsratsvorsitzende hatte auf die jahrelang praktizierte Handhabung verwiesen. Danach würden die Mitarbeiter in den Abteilungsversammlungen, durch Aushänge oder das Intranet regelmäßig und ausreichend informiert. Im Jahr 2012 fand anlässlich der Weihnachtsfeier eine Betriebsratsversammlung statt.

Gewerkschaft: Keine außerirdische Erscheinung

Das Arbeitsgericht in Stuttgart urteilte, dass der Betriebsrat seine Pflichten grob verletzt habe. Weder im Jahr 2011 noch im Jahr 2012 wurden entsprechende Betriebsrats- oder Abteilungsversammlungen durchgeführt. Die Veranstaltung anlässlich der Jahresfeier in 2012 entsprach nicht den gesetzlichen Bestimmungen, so das Gericht. Zudem betonte der zuständige Richter, dass das Zusammenwirken mit den Gewerkschaften gesetzliche Pflicht sei. Bei der Gewerkschaft handle es sich um keine „extraterrestrische Erscheinung, welche keine Befugnisse habe“.

Einflussnahme der Gewerkschaft unerwünscht

Bislang ist das Familienunternehmen aus Winnenden nicht tarifgebunden, die Gewerkschaften haben wenig Einfluss. Dies soll sich nach Ansicht der IG-Metall ändern. Kärcher hingegen kündigte an, den Streit in allen Instanzen prüfen zu lassen.

(AG Stuttgart, Beschluss v. 25.07.2013, 22 BV 13/13)