Zur begrenzten Rechtsfähigkeit von Betriebsräten
Dies hat der BGH in einem noch nicht veröffentlichten Urteil entschieden. Ein an mehreren Standorten tätiges Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern hatte eine Betriebsänderung beschlossen. Ein diffiziles Verfahren über den Interessenausgleich veranlasste den Betriebsrat, sich gemäß § 111 BetrVG von einem spezialisierten Beratungsunternehmen über die damit verbundenen wirtschaftlichen und rechtlichen Fragen beraten zu lassen. Nachdem die Rechnung des Beratungsunternehmens für die erbrachte Beratungsleistung von der Arbeitgeberseite nicht beglichen wurde, nahm die Beratungsfirma den Betriebsrat als Gremium sowie den Betriebsratsvorsitzenden und dessen Stellvertreterin persönlich auf Ausgleich der Beratungsrechnung in Anspruch. Erstinstanzlich wurde die Klage gegen den Betriebsratsvorsitzenden und seine Stellvertreterin abgewiesen, das Berufungsgericht verwarf die Klage gegen den Betriebsrat darüber hinaus als unzulässig. Der BGH folgte dem nicht.
Der Betriebsrat ist rechtsfähig
Der BGH sprach dem Betriebsrat eine begrenzte Rechtsfähigkeit zu. Er stützte sich dabei auf die Rechtsprechung des BAG, wonach dem Betriebsrat im Verhältnis zum Arbeitgeber entsprechend seiner Vermögensfähigkeit eine begrenzte Rechtsfähigkeit zukommen kann (BAG Urteil v. 29.9.2004, 1 ABR 30/03). Dies gilt nach Auffassung des BGH-Senats auch im Verhältnis zu außenstehenden Dritten. Voraussetzung sei, dass die mit dem Dritten getroffene Vereinbarung sich innerhalb des gesetzlichen Aufgabenbereichs des Betriebsrates bewege. Dies folge aus § 40 BetrVG. Nach dieser Vorschrift habe der Betriebsrat innerhalb seines gesetzlichen Aufgabenkreises einen Anspruch gegen den Arbeitgeber, dass dieser ihn von Verbindlichkeiten befreit, die der Betriebsrat im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung eingegangen ist. Dieser Befreiungsanspruch setze gedankennotwendig voraus, dass der Betriebsrat auch Verbindlichkeiten eingehen könne und damit rechtsfähig sei.
Rechtsfähigkeit auf gesetzlichen Aufgabenkreis begrenzt
Diese Ableitung der Rechtsfähigkeit des Betriebsrates zieht nach Auffassung der BGH-Richter aber gleich auch die Grenzen dieser Rechtsfähigkeit. Diese bestehe eben nur für den Aufgabenbereich und begrenzt auf die vorhandene Vermögensfähigkeit. Gegenüber außenstehenden Beratungsfirmen sei die Vermögensfähigkeit nur insoweit gegeben, als der Betriebsrat gemäß § 40 BetrVG einen Anspruch auf Kostenerstattung gegenüber dem Arbeitgeber habe. Darüber hinaus könne der Betriebsrat in der Regel ohnehin nicht zahlen, so dass er als Anspruchsgegner für Dritte insoweit auch wertlos wäre.
Betriebsrat hat eigenen Beurteilungsspielraum
Nach Auffassung des BGH dürfen die Grenzen des Betriebsrates bei der Beurteilung der Erforderlichkeit einer Beratung nicht zu eng gezogen werden. Die Funktions- und Handlungsfähigkeit des Betriebsrates dürfe nicht durch eine zu enge Grenzziehung beeinträchtigt werden. Überschreite der Betriebsrat diese Grenzen bei der Auftragserteilung, so hafte der Betriebsratsvorsitzende bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Dies gelte allerdings nur dann, wenn das Beratungsunternehmen die mangelnde Erforderlichkeit der Beratung nicht kannte oder kennen musste. Letzteres dürfte bei qualifizierten Beratern aber nur ausnahmsweise der Fall sein. Da im konkreten Fall der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt war, hat der BGH die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen.
( BGH, Urteil v. 25.10.2012, III ZR 266/11 )
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